Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 20. März 2007 |
Teil römisch zwei |
67. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau |
Der Bund,
vertreten durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden insgesamt „Vertragsparteien“ genannt,
sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Hauptgegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen.
Gleichzeitig ist es erforderlich, dass eine entsprechende Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten den Landeshauptmännern überträgt, erlassen wird.
Die Vertragsparteien kommen aufgrund der in Folge des Donauhochwassers des Jahres 2002 gewonnenen Erkenntnisse überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu schließen.
Die Vertragsparteien kommen überein, die zu fördernden Vorhaben und die Aufteilung der Förderungsmittel jährlich einvernehmlich festzulegen.
Förderungen können zur Durchführung von in der Anlage angeführten Projekten gewährt werden. Die Gewährung von Förderungen zur Durchführung laufender Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Kosten der von Antragstellern vorfinanzierten Projekte stellen dann förderbare Kosten dar, wenn für die Umsetzung dieser Vorhaben eine Förderung gewährt wird.
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 – WBFG in der geltenden Fassung, für jedes einzelne Projekt ist ein Vertrag gemäß diesem Gesetz abzuschließen. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) in der geltenden Fassung, zu beachten.
Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Vertragsparteien, dass die nach der Bundesverfassung und nach den Landesverfassungen erforderliche Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
|
...Dr. Erwin Pröll eh... |
|
|
Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann |
|
|
...Hubert Gorbach eh... |
...Dr. Josef Pühringer eh... |
|
Für den Bund, gemäß Beschluss der Bundesregierung: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie |
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann |
|
...Dr. Michael Häupl eh... |
|
|
Für das Land Wien: Der Landeshauptmann |
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 9 mit 16. März 2007 in Kraft.
Gusenbauer