BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 20. März 2007

Teil römisch zwei

66. Verordnung:

Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

[CELEX Nr. 32006L0111]

66. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verdienststrukturstatistik im Produzierenden Bereich und in Teilen des Dienstleistungsbereichs (Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 1738 aus 2005, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916 aus 2000, in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur und
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EG) Nr. 698 aus 2006, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Verdienststrukturstatistik zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;
  2. Ziffer 2
    Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988);
  3. Ziffer 3
    vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;
  4. Ziffer 4
    Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Zuschlag bezahlte Stunden;
  5. Ziffer 5
    Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.

Berichtszeitraum, Periodizität

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Berichtsjahr für die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.14., 2.15., 2.17. und 2.18. sind das Kalenderjahr 2006 und danach jedes weitere vierte Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1., 2.1. bis 2.13., 2.16., 2.19. und 2.20. sind über den Oktober des jeweiligen Berichtjahres (Berichtsmonat) zu erheben.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem Unternehmen obliegt,
    3. Ziffer 3
      juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Betriebe im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, und
    5. Ziffer 5
      Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
    mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, die zum Stichtag 31. Oktober schwerpunktmäßig eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 74 und 80 bis 93 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at“ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters die unselbständig Beschäftigten bei den statistischen Einheiten gemäß Absatz eins,

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.;
    2. Ziffer 2
      über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2..
  2. Absatz 2,Soweit den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 angehören, sind überdies jeweils für die Arbeitsstätten die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 19 und 2 Punkt 20, zu erheben.

Erhebungsarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1. bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.6. und 1.8., Punkt 2.1. bis 2.5. sowie Punkt 2.16. und 2.17. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozial-versicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.6. durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.5., 2.14. und 2.15. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Finanzbehörden;
    5. Ziffer 5
      die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9. bis 1.11., Punkt 2.7. bis 2.13. sowie Punkt 2.18., 2.19. und 2.20.) durch Befragung beim Unternehmen.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (Paragraph 7,) zu erfolgen.

Auswahl der Stichprobe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
    1. Ziffer eins
      zunächst aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, und
    2. Ziffer 2
      sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (Paragraph 4, Absatz 2,) auszuwählen.
  2. Absatz 2,Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übermittelten Daten heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in Paragraph eins, angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999,, gewährleistet sind.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.3. bis 2.5., Punkt 2.16. und 2.17. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten den Finanzbehörden zwecks Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.14. und 2.15. zu übermitteln. Die Finanzbehörden haben diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten und mit den Daten gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. seines Dienstgebers der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat zudem Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden haben die Daten gemäß den Paragraphen 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen führen, dem eine statistische Einheit zugeordnet ist, die gemäß Paragraph 7, ausgewählt wurde.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt an die in den Erhebungsformularen angegebene Adresse zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß Paragraph 27, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie gleichzeitig der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Evaluierung der Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, Amtsblatt Nummer L 63 vom 12.03.1999 Seite 6 (CELEX Nr. 31999R0530);
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1738 aus 2005, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916 aus 2000, in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur, Amtsblatt Nummer L 279 vom 22.10.2005 Seite 32 (CELEX Nr. 32005R1738);
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 698 aus 2006, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, Amtsblatt Nummer L 121 vom 06.05.2006 Seite 30 (CELEX Nr. 32006R0698);
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1 (CELEX Nr. 31993R0696);
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 318 vom 17.11.2006 Seite 17 (CELEX Nr. 32006L0111);
  6. Ziffer 6
    Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,;
  7. Ziffer 7
    Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006,;
  8. Ziffer 8
    Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006,;
  9. Ziffer 9
    Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,;
  10. Ziffer 10
    Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 15,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verdienststrukturstatistik im Produzierenden Bereich und in Teilen des Dienstleistungsbereichs (Verdienststrukturstatistik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2004,, außer Kraft.

Bartenstein