Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 19. März 2007 |
Teil römisch zwei |
63. Verordnung: | Änderung der ADV-Form Verordnung 2002 |
Auf Grund des Paragraph 247, Absatz eins und des Paragraph 250, Absatz 2, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, des Paragraph 79, Absatz 5, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, und des Paragraph 54 a, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die ADV-Form Verordnung 2002 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2006,, wird mit Wirksamkeit vom 21. Dezember 2006 aufgehoben.
Die ADV-Form Verordnung 2002 (AFV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage A wird in der Feldgruppe 07 die Zitierung „§ 1333 Absatz 2, ABGB“ durch die Zitierung„§ 352 UGB“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage A wird in der Feldgruppe 13 die Wendung „beiderseitigen Unternehmergeschäften“ durch die Wendung „beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften“ sowie die Wendung „beiderseitiges Unternehmergeschäft“ durch die Wendung „beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage A wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wendung „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB“ durch die Wendung „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach Paragraph 352, UGB“ sowie die Wendung „beiderseitiges Unternehmergeschäft“ durch die Wendung „beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft“ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage C werden in der Feldgruppe 07 die Zitierungen„§ 1333 Absatz 2, ABGB“ jeweils durch die Zitierung„§ 352 UGB“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage C wird im Punkt (07) der Erläuterungen die Wendung „Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB“ durch die Wendung „Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach Paragraph 352, UGB“ ersetzt.
Berger