62. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4, des § 17 Abs. 1 Z 1, des § 21 Abs. 6 und 7, des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 6 und 7, des § 26 sowie des § 78 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4,, des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6 und 7, des Paragraph 23, Absatz 2,, des Paragraph 24, Absatz 6 und 7, des Paragraph 26, sowie des Paragraph 78, Absatz 2, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:Die Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das In-Kraft-Treten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen mit Ablauf dieser Frist in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 entfällt der Abs. 2; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 15, entfällt der Absatz 2,; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 lautet samt Überschrift:Paragraph 23, lautet samt Überschrift:
„Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen
Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sindBesondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestuft sind
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:
Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.
Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Leerverpackung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muss den Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Kriterien des Anhangs B Teil 1 einen der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 enthalten.
(3)Absatz 3,Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
(4)Absatz 4,Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.“Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Z 1 lautet:Paragraph 24, Ziffer eins, lautet:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ - bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren - ausgegeben im August 1985“) - (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 24 Z 9 lautet:
Paragraph 24, Ziffer 9, lautet:
Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.“Zubereitungen gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 wird nach der Z 12 folgende Z 13 eingefügt:
In Paragraph 24, wird nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 13, eingefügt:
Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zubereitung mit dem Hinweis „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.“Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach Paragraph 14, Absatz 4, den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zubereitung mit dem Hinweis „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 24 letzter Satz lautet:Paragraph 24, letzter Satz lautet:
„Sofern die in den Z 1 bis 13 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 13 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.“
„Sofern die in den Ziffer eins bis 13 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß Paragraph 15, aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Ziffer eins bis 13 im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und zusätzlich mit den Angaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu versehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 30 wird folgender Absatz 12 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 12 angefügt:
„Absatz 12,(12) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007 ist die Richtlinie 2006/8/EG zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2006 S. 12 umgesetzt.“(12) Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2007, ist die Richtlinie 2006/8/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch fünf der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 19 vom 24.01.2006 Seite 12 umgesetzt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Anhang B Teil 1 Punkt 3.2.6.2. lautet die Anmerkung:
„Anmerkung:
Wird ein Stoff oder eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft und mit R 34 oder R 35 gekennzeichnet, so wird die Gefahr schwerer Augenschäden als implizit angesehen und R 41 in der Kennzeichnung nicht angegeben.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Anhang B Teil 1 Punkt 6.2 lautet der S-Satz S 17:
„S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
- Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzündliche Mischungen bilden können.
- Verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, zB zur Verstärkung von R 8 und R 9.“