BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 16. März 2007

Teil römisch zwei

62. Verordnung:

Änderung der Chemikalienverordnung 1999

[CELEX-Nr.: 32006L0008]

62. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4,, des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6 und 7, des Paragraph 23, Absatz 2,, des Paragraph 24, Absatz 6 und 7, des Paragraph 26, sowie des Paragraph 78, Absatz 2, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das In-Kraft-Treten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen mit Ablauf dieser Frist in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, entfällt der Absatz 2,; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, lautet samt Überschrift:

„Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen

Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestuft sind

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Leerverpackung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muss den Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Kriterien des Anhangs B Teil 1 einen der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 enthalten.
  3. Absatz 3,Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
  4. Absatz 4,Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ - bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren - ausgegeben im August 1985“) - (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Zubereitungen gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, wird nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13
    Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach Paragraph 14, Absatz 4, den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zubereitung mit dem Hinweis „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, letzter Satz lautet:

„Sofern die in den Ziffer eins bis 13 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß Paragraph 15, aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Ziffer eins bis 13 im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und zusätzlich mit den Angaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu versehen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 12 angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2007, ist die Richtlinie 2006/8/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch fünf der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 19 vom 24.01.2006 Seite 12 umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 9, Im Anhang B Teil 1 Punkt 3.2.6.2. lautet die Anmerkung:

„Anmerkung:

Wird ein Stoff oder eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft und mit R 34 oder R 35 gekennzeichnet, so wird die Gefahr schwerer Augenschäden als implizit angesehen und R 41 in der Kennzeichnung nicht angegeben.“

Novellierungsanordnung 10, Im Anhang B Teil 1 Punkt 6.2 lautet der S-Satz S 17:

„S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten

Novellierungsanordnung 11, Im Anhang B Teil 3 Punkt 6.1 lautet die Tabelle römisch sechs samt Überschrift:

„TABELLE römisch sechs

(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R 49 und R 40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R 40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R 49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“

Novellierungsanordnung 12, Im Anhang B Teil 3 Punkt 6.2 lautet die Tabelle römisch sechs A samt Überschrift:

„TABELLE römisch sechs A

(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R 49 und R 40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R 40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R 49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“

Novellierungsanordnung 13, Anhang B Teil 4 Kapitel A Litera b, Punkt römisch eins.2 entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Anhang B Teil 4 Kapitel B wird die Tabelle römisch eins durch nachstehende Tabellen römisch eins A und römisch eins B samt jeweiliger Überschrift und jeweiligem Nachsatz ersetzt:

„Tabelle römisch eins A: Akute aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen

Für Zubereitungen, die einen als N, R 50 – 53 eingestuften Stoff enthalten, gelten die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung gemäß Tabelle römisch eins B.

Tabelle römisch eins B: Akute aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen von Stoffen, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“

Novellierungsanordnung 15, Tabelle römisch zwei im Anhang B Teil 4 Kapitel B lautet samt Überschrift und Nachsatz:

„Tabelle II: Akute aquatische Toxizität

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“

Novellierungsanordnung 16, Tabelle römisch fünf im Anhang B Teil 4 Kapitel B lautet samt Überschrift:

„Tabelle V: Die Ozonschicht schädigende Eigenschaften

Pröll