BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 5. Jänner 2007

Teil römisch zwei

6. Verordnung:

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

6. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Auf Grund der Paragraphen 154, Absatz eins und 196 Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird verordnet:

Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile

Paragraph eins,

Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    zu jedem Grundstück bzw. Grundstücksteil folgende Angaben aus der Grundstücksdatenbank:
    1. Litera a
      Grundstücksnummer,
    2. Litera b
      Katastralgemeinde samt Nummer,
    3. Litera c
      Einlagezahl des Grundbuches samt dessen Name und Nummer,
    4. Litera d
      die Benützungsarten,
    5. Litera e
      Ortsgemeinde,
    6. Litera f
      Verwaltungsbezirk und
    7. Litera g
      Namen der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
  2. Ziffer 2
    die Anschrift der Grundeigentümer aus dem Zentralen Melderegister,
  3. Ziffer 3
    die tatsächliche Nutzung der Grundstücke und Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
  4. Ziffer 4
    die Lage der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen und
  5. Ziffer 5
    die aus den Koordinaten der Eckpunkte errechneten Flächeninhalte der Grundstücke und Grundstücksteile in Quadratmetern.

Lageplan

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Lageplan gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.
  2. Absatz 2,Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.

Bergtechnische Übersichtskarte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar, eingezeichnet sein:
    1. Ziffer eins
      die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete,
    2. Ziffer 2
      zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete: Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und Gasverteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche,
    3. Ziffer 3
      die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfelder und Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen,
    4. Ziffer 4
      die als abbauwürdig im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, MinroG anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe,
    5. Ziffer 5
      die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, dass sie Bodenverformungen in der in Paragraph 154, Absatz eins, MinroG bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können,
    6. Ziffer 6
      die voraussichtlichen Abbaugrenzen in fünfzehn Jahren und
    7. Ziffer 7
      die Spuren der Rissebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Die Schnittrisse sind gesondert darzustellen.
  2. Absatz 2,Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben für die nach Absatz eins, erforderlichen Eintragungen und Darstellungen in der bergtechnischen Übersichtskarte und für die nach Absatz eins, Ziffer 7, gesondert darzustellenden Schnittrisse sind in einer Legende außerhalb der Zeichenfelder anzubringen und zu erläutern.

Bergtechnische Beschreibung

Paragraph 4,

In der bergtechnischen Beschreibung gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist darzulegen, weshalb die in Paragraph 154, Absatz eins, MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind

  1. Ziffer eins
    die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen sowie
  2. Ziffer 2
    die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen
unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten und Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Feststellung gemäß Paragraph 196, Absatz 2, MinroG

Paragraph 6,

Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 1997, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, mit Ablauf des 31. Jänner 2007 außer Kraft tritt.

Bartenstein