53. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund der §§ 6 und 8 des Düngemittelgesetzes 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 und 8 des Düngemittelgesetzes 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird verordnet:
Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100, wird wie folgt geändert:Die Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 21 werden folgende Z 22 bis 24 angefügt:Paragraph eins, Ziffer 21, werden folgende Ziffer 22 bis 24 angefügt:
„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
„Biogasgülle“: vergorenes Substrat aus dem Biogasprozess, welches – gemäß der Richtlinie des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz – Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion enthält.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kennzeichnungselemente“ der Ausdruck „ , insbesondere Chargenbezeichnungen, “ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Kennzeichnungselemente“ der Ausdruck „ , insbesondere Chargenbezeichnungen, “ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 erhält die Absatzbezeichnung „1“; § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „1“; Paragraph 5, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.“
„Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2007, in Verkehr gebracht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ nach dem Wort „Gesamtstickstoff“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ nach dem Wort „Gesamtstickstoff“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „3. Ausgangsstoffe“ nach dem Ausdruck „(DMPP)“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „3. Ausgangsstoffe“ nach dem Ausdruck „(DMPP)“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „4. Besondere Bestimmungen“ im 7. Anstrich der Ausdruck „Oxamid oder Formaldehydharnstoff“ ersetzt durch „Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff“.In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „4. Besondere Bestimmungen“ im 7. Anstrich der Ausdruck „Oxamid oder Formaldehydharnstoff“ ersetzt durch „Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff“.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger werden bei „4. Besondere Bestimmungen“ nach dem 7. Anstrich folgende Anstriche 8 bis 10 angefügt:In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger werden bei „4. Besondere Bestimmungen“ nach dem 7. Anstrich folgende Anstriche 8 bis 10 angefügt:
Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an 3- Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol im Verhältnis 10:1;
Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. a) tierische Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Wurmhumus“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt sowie nach dem Wort „entsprechen“ folgender Satzteil angefügt: „und keine veterinär- oder seuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen“.In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. a) tierische Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Wurmhumus“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt sowie nach dem Wort „entsprechen“ folgender Satzteil angefügt: „und keine veterinär- oder seuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen“.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. b) pflanzliche Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Grüngutkompost“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt.In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. b) pflanzliche Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Grüngutkompost“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 8. Organische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:
Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ist – ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich – anzugeben.“Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181 aus 2006,, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ist – ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich – anzugeben.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 III. Abschnitt 9. Organisch-mineralische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 9. Organisch-mineralische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:
Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organisch-mineralischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ ist - ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich - anzugeben.“Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organisch-mineralischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181 aus 2006,, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ ist - ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich - anzugeben.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 I. Abschnitt wird der Ausdruck „* ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger“ ersetzt durch „* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.“In Anlage 2 römisch eins. Abschnitt wird der Ausdruck „* ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger“ ersetzt durch „* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 V. Abschnitt wird die Wortfolge „ausgenommen Gülle im Sinne der der Verordnung (EG) 1774/2002“ durch die Wortfolge „ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 1774/2002“ ersetzt.In Anlage 2 römisch fünf. Abschnitt wird die Wortfolge „ausgenommen Gülle im Sinne der der Verordnung (EG) 1774/2002“ durch die Wortfolge „ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) 1774/2002“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Anlage 3 lautet:
„Anlage 3 Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel 1. Bildung und Anzahl der Endproben
|
Produkt
|
Anzahl der Endproben
|
|
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, verpackt
|
3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 25 Liter
|
|
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, lose
|
Gemäß ÖNORM EN 12579
|
|
Pflanzenhilfsmittel, verpackt
|
3 Originalpackungen als Endprobe
|
2. Behandlung der Endproben
Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.“
Pröll