BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 6. März 2007

Teil römisch zwei

53. Verordnung:

Änderung der Düngemittelverordnung 2004

53. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6 und 8 des Düngemittelgesetzes 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird verordnet:

Die Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 100, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 21, werden folgende Ziffer 22 bis 24 angefügt:

  1. Ziffer 22
    „Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
  2. Ziffer 23
    „Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
  3. Ziffer 24
    „Biogasgülle“: vergorenes Substrat aus dem Biogasprozess, welches – gemäß der Richtlinie des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz – Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion enthält.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Kennzeichnungselemente“ der Ausdruck „ , insbesondere Chargenbezeichnungen, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „1“; Paragraph 5, wird folgender Absatz 2, angefügt:

„(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung;
  3. Ziffer 3
    Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
  4. Ziffer 4
    Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
  5. Ziffer 5
    Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2007, in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ nach dem Wort „Gesamtstickstoff“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „3. Ausgangsstoffe“ nach dem Ausdruck „(DMPP)“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „4. Besondere Bestimmungen“ im 7. Anstrich der Ausdruck „Oxamid oder Formaldehydharnstoff“ ersetzt durch „Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff“.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger werden bei „4. Besondere Bestimmungen“ nach dem 7. Anstrich folgende Anstriche 8 bis 10 angefügt:

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. a) tierische Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Wurmhumus“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt sowie nach dem Wort „entsprechen“ folgender Satzteil angefügt: „und keine veterinär- oder seuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen“.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. b) pflanzliche Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Grüngutkompost“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 8. Organische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 römisch drei. Abschnitt 9. Organisch-mineralische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 römisch eins. Abschnitt wird der Ausdruck „* ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger“ ersetzt durch „* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 römisch fünf. Abschnitt wird die Wortfolge „ausgenommen Gülle im Sinne der der Verordnung (EG) 1774/2002“ durch die Wortfolge „ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) 1774/2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Anlage 3 lautet:

„Anlage 3 Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel 1. Bildung und Anzahl der Endproben

Produkt

Anzahl der Endproben

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, verpackt

3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 25 Liter

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, lose

Gemäß ÖNORM EN 12579

Pflanzenhilfsmittel, verpackt

3 Originalpackungen als Endprobe

2. Behandlung der Endproben

Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.“

Pröll