52. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung-AVV geändert wird
Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21 g, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Betrag „60,20 €“ durch den Betrag „60,90 €“ ersetzt.In Paragraph eins, wird der Betrag „60,20 €“ durch den Betrag „60,90 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 213,10 €“ durch den Betrag „1 227,10 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag „1 213,10 €“ durch den Betrag „1 227,10 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 066,90 €“ durch den Betrag „1 080,90 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag „1 066,90 €“ durch den Betrag „1 080,90 €“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „1 019,70 €“ durch den Betrag „1 033,70 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „1 019,70 €“ durch den Betrag „1 033,70 €“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „836,50 €“ durch den Betrag „850,50 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag „836,50 €“ durch den Betrag „850,50 €“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „728,40 €“ durch den Betrag „742,40 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Betrag „728,40 €“ durch den Betrag „742,40 €“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „614,20 €“ durch den Betrag „628,20 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Betrag „614,20 €“ durch den Betrag „628,20 €“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „569,50 €“ durch den Betrag „583,50 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Betrag „569,50 €“ durch den Betrag „583,50 €“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „483,00 €“ durch den Betrag „497,00 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Betrag „483,00 €“ durch den Betrag „497,00 €“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „410,70 €“ durch den Betrag „424,70 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, wird der Betrag „410,70 €“ durch den Betrag „424,70 €“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „369,20 €“ durch den Betrag „383,20 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Betrag „369,20 €“ durch den Betrag „383,20 €“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „168,30 €“ durch den Betrag „182,30 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, wird der Betrag „168,30 €“ durch den Betrag „182,30 €“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „142,00 €“ durch den Betrag „156,00 €“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, wird der Betrag „142,00 €“ durch den Betrag „156,00 €“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kaufkraft des Euro im Sinne des § 21b GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.Die Kaufkraft des Euro im Sinne des Paragraph 21 b, GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2)Absatz 2,Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer 2, GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.
(3)Absatz 3,Ist eine Erhebung gemäß Abs. 1 mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.“Ist eine Erhebung gemäß Absatz eins, mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Absatz 2, festgesetzt werden.“
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