(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder
festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 10/2003, ist für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführten Sitzungen weiterhin anzuwenden.festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2003,, ist für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführten Sitzungen weiterhin anzuwenden.