42. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 und 149 Absatz 5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt
die Auswahl zur Generalstabsausbildung,
den Generalstabslehrgang und
die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst.
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das im Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
Ziele vorgeben und definieren sowie,
Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.
(2)Absatz 2,Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durchDie erforderlichen Kenntnisse nach Absatz eins, werden erreicht durch
Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung und
Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.
Ablauf der Generalstabsausbildung und Ausbildungsformen
§ 3.Paragraph 3,
Der Generalstabslehrgang dauert sechs Semester, gegliedert in zwei Studienabschnitte, und umfasst die in den Anlagen 1bis 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Der erste Studienabschnitt hat bis zum Ende des vierten Semesters mit dem ersten Teil der Dienstprüfung und der zweite Studienabschnitt bis zum Ende des sechsten Semesters mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind
die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, undeine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder als Militär-VB nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und
der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB zurückgelegt worden ist.Auf das Zeiterfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB zurückgelegt worden ist.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.
Widerruf der Zulassung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach des ersten oder zweiten Teils der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „inC/inC/inC/B“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „inC/inC/inC/B“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
Auswahlverfahren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
der Taktik, einschließlich der Versorgung und
des allgemeinen militärischen Wissens,
im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehreim Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins und der Einsatzmittellehre
undund und
im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins,, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
(3)Absatz 3,Die Bewertung hat zu erfolgen
im Zuge der Vorprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a undzwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
im Zuge der Auswahlprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, undeine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
undund
im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
(4)Absatz 4,Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Absatz eins, an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
(5)Absatz 5,Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Absatz eins, hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Auswahlkommissionen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Bewertung sind einzurichten
eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und
eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der jeweiligen Auswahlkommissionen aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Bei Bedarf sind die Auswahlkommissionen für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Absatz eins, endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3)Absatz 3,Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach Paragraph 6, zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.
Prüfungsordnung für den ersten Teil der Dienstprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Truppenführung I (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),Truppenführung römisch eins (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),
Truppenführung II (taktische Führung großer Verband),Truppenführung römisch zwei (taktische Führung großer Verband),
Truppenführung III (Versorgung großer Verband),Truppenführung römisch drei (Versorgung großer Verband),
Sicherheitspolitik I (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),Sicherheitspolitik römisch eins (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik II (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),Sicherheitspolitik römisch zwei (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),
Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
Österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 und 4 bis 10 schriftlich,nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 10 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 2 und 3 schriftlich und mündlich sowienach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 11 praktisch und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 11, praktisch und mündlich.
Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als sechs Stunden dauern. Mündliche und praktische Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(4)Absatz 4,Während des ersten Studienabschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Versorgung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und im Rahmen einer Präsentation praktisch durchzuführen.
(5)Absatz 5,Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Prüfungsordnung für den zweiten Teil der Dienstprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Operative Führung I (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),Operative Führung römisch eins (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),
Operative Führung II (Logistik),Operative Führung römisch zwei (Logistik),
Sicherheitspolitik III (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)Sicherheitspolitik römisch drei (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)
Sicherheitspolitik IV (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),Sicherheitspolitik römisch vier (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik allgemein und
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 schriftlich und mündlich,nach Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6, schriftlich und mündlich,
nach Abs. 1 Z 3 und Z 4 schriftlich undnach Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, schriftlich und
nach Abs. 1 Z 5 mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 5, mündlich.
Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als acht Stunden dauern. Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. In den Prüfungsfächern nach Z 1 gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als acht Stunden dauern. Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. In den Prüfungsfächern nach Ziffer eins, gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(4)Absatz 4,Während des zweiten Abschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des zweiten Abschnittes nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 5 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.Paragraph 8, Absatz 5, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Absatz 4, innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
Prüfungsorgane
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzurichten und hat zu bestehen aus
der Chefin oder dem Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Prüferinnen und Prüfer der im § 8 Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.Die Prüferinnen und Prüfer der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die jeweiligen Vorsitzenden anordnen, dass einzelne Bewertungen mündlicher Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach § 8 Abs. 1 sowie nach § 9 Abs. 1 durch ein Einzelmitglied der Prüfungskommission zu erfolgen haben.Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die jeweiligen Vorsitzenden anordnen, dass einzelne Bewertungen mündlicher Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie nach Paragraph 9, Absatz eins, durch ein Einzelmitglied der Prüfungskommission zu erfolgen haben.
Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss der Vorprüfung im Zuge des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Vorprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1.Der erfolgreiche Abschluss der Vorprüfung im Zuge des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Vorprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 28. Februar 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 137/1999, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997, außer Kraft.Mit Ablauf des 28. Februar 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 137 aus 1999,, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,, außer Kraft.
Darabos