BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 22. Februar 2007

Teil römisch zwei

41. Verordnung:

Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993

[CELEX-Nr. 32006L0002, 32006L0003]

41. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, wird verordnet:

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 – TKV, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die in den folgenden Richtlinien verankerten Kennzeichnungspflichten in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2004/34/EG zur Anpassung der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 89 vom 26.03.2004 Seite 35,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2006/2/EG zur Anpassung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2006 Seite 10, und
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2006/3/EG zur Anpassung der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2006 Seite 14.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 2 wird in Ziffer 38, der Ausdruck „Asbest“und am Satzende der Punkt entfernt und folgende Ziffer 39, angefügt:

  1. Ziffer 39
    „Elastomultiester“
    für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehreren chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehreren verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthalten (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren, wenn sie entlastet werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 3 wird in der Ziffer 38, der Ausdruck „Asbestfaser............................................2,00“entfernt und nach dieser Ziffer folgende Ziffer 39, angefügt:

  1. Ziffer 39
    Elastomultiester
    1,50“
     

Novellierungsanordnung 4, Anlage 6 Abschnitt „2. Einzelverfahren – Übersichtstabelle“ samt Überschrift lautet:

„2. EINZELVERFAHREN – ÜBERSICHTSTABELLE

 

Verfahren

Anwendungsbereich

Reagenz

Nr. 1

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

Nr. 2

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

Nr. 3

Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal

Baumwolle

Ameisensäure Zinkchlorid

Nr. 4

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80%ige Ameisensäure

Nr. 5

Acetat

Triacetat

Benzylalkohol

Nr. 6

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

Nr. 7

Bestimmte Zellulosefasern

Polyester oder Elastomultiester

75%ige Schwefelsäure

Nr. 8

Polyacrylfasern, bestimmte Polychloridfasern oder bestimmte Modacrylfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

Nr. 9

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Azeton

(55,5/44,5)

Nr. 10

Acetat

Bestimmte Polychloridfasern

Eisessig

Nr. 11

Seide

Wolle oder Tierhaare

75%ige Schwefelsäure

Nr. 12

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsverfahren

Nr. 13

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

Nr. 14

Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid)

Bestimmte andere Fasern

Konzentrierte Schwefelsäure

Nr. 15

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elasthane, Acetat, Triacetat

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ samt Überschrift lautet:

„1.               ANWENDUNGSBEREICH

              Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen               von:

              1. Triacetatfasern (21) und Polylactidfasern (27d) mit

              2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose                              (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Glasfasern (37) und                                            Elastomultiester (39).

              Anmerkung:

              Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht               mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „2. Grundlagen des Verfahrens“ samt Überschrift lautet:

„2.              GRUNDLAGE DES VERFAHRENS

               „Die Triacetat- oder Polylactidfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe von               Dichlormethan herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und               gewogen; seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der              Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenem Triacetat oder Polylactid               wird durch Differenzbildung erreicht.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ zweiter Satz lautet:

„Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt bei Polyester und Elastomultiester 1,01, sonst aber 1.00.“

Novellierungsanordnung 11, Anlage 6 Verfahren Nr. 7 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Polyester (28) und Elastomultiester (39).“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ samt Überschrift lautet:

„5.              BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

              Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der               Berichtigungskoeffizient ,,d“ beträgt 1,00, außer in den Fällen:

Wolle:                                                        1,01

Baumwolle:                                          1,01

Cupro:                                                        1,01

Modal:                                                        1,01

Polyester:                                          1,01

Elastomultiester:                                          1,01“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „Glasfasern (37), Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 6 Verfahren Nr. 13 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Glasfaser (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Bartenstein