BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 3. Jänner 2007

Teil römisch zwei

4. Verordnung:

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung – HPSV

4. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung – HPSV)

Auf Grund der Paragraphen 30, 31 und 34 Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

2. Abschnitt, Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 2,

Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

Paragraph 3,

Profil und Schwerpunkte

Paragraph 4,

Leistungen, strategische Ziele und Vorhaben

Paragraph 5,

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 6,

Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine

3. Abschnitt, Ressourcenplan

Paragraph 7,

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

Paragraph 8,

Bemessung der Ressourcen

Paragraph 9,

Ressourcenbilanz und -entwicklung

4. Abschnitt, Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan

Paragraph 10,

Rollende Planung

Paragraph 11,

Ist-Stand-Analyse

Paragraph 12,

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

Paragraph 13,

Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

5. Abschnitt, Internes Rechnungswesen

Paragraph 14,

Haushaltswesen

Paragraph 15,

Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

6. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 17,

In-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

  1. Ziffer eins
    den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
  2. Ziffer 2
    den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
  3. Ziffer 3
    das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).

2. Abschnitt
Ziel- und Leistungsplan

Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (inkl. Schwerpunkte) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.
  3. Absatz 3,Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Profil und Schwerpunkte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten, welches das charakteristische Erscheinungsbild der Pädagogischen Hochschule beschreibt.
  2. Absatz 2,Unter Schwerpunkten werden jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule verstanden, auf die besonderen Wert gelegt wird.

Leistungen, strategische Ziele und Vorhaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 5) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 6 bis 8).
  2. Absatz 2,Strategische Ziele beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmen Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind.
  3. Absatz 3,Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Teilleistungen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),
    2. Ziffer 2
      Praxisschulen (Paragraph 8, Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005),
    3. Ziffer 3
      Fort- und Weiterbildung (Paragraph 8, Absatz 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),
    4. Ziffer 4
      Forschung (Paragraph 8, Absatz 6, des Hochschulgesetzes 2005),
    5. Ziffer 5
      Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005),
    6. Ziffer 6
      Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005),
    7. Ziffer 7
      Personalentwicklung und
    8. Ziffer 8
      Räumliche Ausstattung, Raumkonzept.
  2. Absatz 2,Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
  4. Absatz 4,Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, anzugeben.
  5. Absatz 5,Der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
  6. Absatz 6,Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in Paragraph 9, des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Artikel 14, Absatz 6 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
  7. Absatz 7,Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
  8. Absatz 8,Bei der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Indikatoren sind nachvollziehbar zu beschreiben. Sie haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels zu beziehen und müssen innerhalb dieses Zeitraums überprüf- und auswertbar sein, um so den Zielerreichungsgrad ermitteln zu können. Die Indikatoren haben der Komplexität des jeweiligen Ziels zu entsprechen. Bei umfangreichen und komplexen Zielen kann mehr als ein Indikator erforderlich sein.
  2. Absatz 2,Das Umsetzungsdatum hat den Abschluss der Durchführung eines Vorhabens eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben.
  3. Absatz 3,Meilensteine sind definierte Punkte, anhand deren der Abschluss einer Einzelaktivität im Rahmen eines Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

3. Abschnitt
Ressourcenplan

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.
  3. Absatz 3,Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.
  4. Absatz 4,Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

Bemessung der Ressourcen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.
  2. Absatz 2,Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.
  4. Absatz 4,Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Grundflächen.

Ressourcenbilanz und -entwicklung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind hervorzuheben.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan hat weiters Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).
  3. Absatz 3,Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.
  4. Absatz 4,Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung und der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) sowie die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.

4. Abschnitt
Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan

Rollende Planung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan sowie der Ressourcenplan sind einmal jährlich zu erstellen.
  2. Absatz 2,Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).

Ist-Stand-Analyse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Erarbeitung des Ziel- und Leistungsplans haben eine gründliche Analyse des Umfelds und der Umgebungsfaktoren sowie eine Bestandsaufnahme der eigenen Kompetenzen voranzugehen (Ist-Stand-Analyse).
  2. Absatz 2,Zusätzlich ist der jeweils in Kraft befindliche Ziel- und Leistungsplan und dessen Einhaltung zu berücksichtigen.

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat unter rechtzeitiger Einbindung der übrigen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan zu erstellen und diesen in vollständiger und endgültiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Erstellung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern zu erfolgen. In den Ressourcenplan dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben unbedingt notwendig sind.
  3. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein beschlossener Ziel- und Leistungsplan vorliegt. Nach Beschlussfassung durch den Hochschulrat kann weder das Rektorat noch der Hochschulrat den Ziel- und Leistungsplan oder den Ressourcenplan einseitig ändern.
  4. Absatz 4,Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan spätestens zu dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Vorlagetermin zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen oder notwendige Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Ergeben sich im Laufe des Jahres Änderungen der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind diese Änderungen des Ressourcenplans durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzunehmen.

Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie ergreifen innerhalb des vereinbarten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
  2. Absatz 2,Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen und dem nächsten Ziel- und Leistungs- und Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.

5. Abschnitt
Internes Rechnungswesen

Haushaltswesen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570.
  2. Absatz 2,Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.

Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

Paragraph 15,

Im internen Rechnungswesen gemäß Paragraph 34, des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005 gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß Paragraph 89, des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 17,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Gehrer