391. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Graz-Jakomini bestimmt. Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Graz-Jakomini bestimmt.
§ 2.Paragraph 2,
Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2008 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.
§ 4.Paragraph 4,
Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5.Paragraph 5,
Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des BundeshaushaltsgesetzesDer Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2)Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, nicht erfolgen.
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2)Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10.Paragraph 10,
Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei der Bundesministerin für Justiz ist ein Controlling-Beirat für die gemäß § 17a BHG bestimmten Organisationseinheiten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.Bei der Bundesministerin für Justiz ist ein Controlling-Beirat für die gemäß Paragraph 17 a, BHG bestimmten Organisationseinheiten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.
(2)Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
ein/e Vertreter/in der Bundesministerin für Justiz als Vorsitzende/r;
ein/e Vertreter/in des Bundesministers für Finanzen;
ein/e beratende/r, nicht stimmberechtigte/r Experte/Expertin aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 12.Paragraph 12,
Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter/innen der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der/die Leiter/in der Organisationseinheit und der/die Vertreter/in des Dienststellenausschusses beizuziehen sind und
wann der Beirat zusammenzutreten hat.
Aufgaben
§ 13.Paragraph 13,
Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem/der Leiter/in der Organisationseinheit zu übermitteln;die Berichte gemäß Paragraph 14, zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem/der Leiter/in der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und der Bundesministerin für Justiz sowie dem/der Leiter/in der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes und Paragraph 9, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin für Justiz zu bedecken.Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin für Justiz zu bedecken.
§ 16.Paragraph 16,
Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 in Kraft.
Berger