BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. Dezember 2007

Teil II

390. Verordnung:

Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht

390. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht

Auf Grund der Paragraphen 52, Absatz eins und 96 Absatz 5, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach Paragraph 52, Absatz eins, StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, vorgesehenen Höhe zu entrichten. Die Ausfolgung der hergestellten Kopien kann bis zum Eingang der jeweils zu entrichtenden Gebühr aufgeschoben werden.

Paragraph 2,

Sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung steht, kann den zur Akteineinsicht Berechtigten (Paragraphen 51 und 68 StPO) oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen. Dafür ist eine Abgeltung der Kopierkosten in Höhe von 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen.

Paragraph 3,

Jedenfalls unzulässig ist es, Parteien oder Parteienvertretern Akten, Berichte oder sonstige Aktenteile zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.

Paragraph 4,

Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß Paragraphen 52, Absatz 2 und 68 Absatz eins, StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Berger