BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 21. Dezember 2007

Teil römisch zwei

385. Verordnung:

Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

385. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist“die Wortfolge „– unbeschadet des Absatz 5, –“ eingefügt und folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
    1. Ziffer eins
      einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder
    2. Ziffer 2
      einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
      1. Litera a
        hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder
      2. Litera b
        hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
    abgeleitet wird, ist neben dem Hinweis auf den Aufenthaltszweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 2, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2007,, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Platter