385. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 8/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist“die Wortfolge „– unbeschadet des Abs. 5 –“ eingefügt und folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist“die Wortfolge „– unbeschadet des Absatz 5, –“ eingefügt und folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder
einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder
hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
abgeleitet wird, ist neben dem Hinweis auf den Aufenthaltszweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(2) Paragraph 2, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2007,, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Platter