In § 23a RATG beträgt die Erhöhung der Entlohnung bei EinbringungIn Paragraph 23 a, RATG beträgt die Erhöhung der Entlohnung bei Einbringung
des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes im elektronischen
Rechtsverkehr
3,60 Euro.
2.Ziffer 2
Nach Tarifpost 1 beträgt die Entlohnung bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
3,10 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro ...
4,30 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro ...
5,50 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
6,20 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ...
6,70 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
8,20 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
10,90 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro ...
11,90 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
13,30 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
15,90 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
19,70 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
26,00 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
3,10 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
3,10 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
0,1 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro ...
0,05 vT,
jedoch nie mehr als
232,20 Euro.
3.Ziffer 3
Nach Tarifpost 2 Abschnitt I beträgt die EntlohnungNach Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro ...
13,30 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro ...
19,70 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro ...
26,00 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro ...
28,70 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ...
32,50 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ...
39,00 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
51,80 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
58,40 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
64,70 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
77,70 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
96,80 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
129,20 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
13,30 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
13,30 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
0,5 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro
0,25 vT,
jedoch nie mehr als
1 159,30 Euro.
4.Ziffer 4
In der Tarifpost 2 Abschnitt II letzter Absatz lauten dieIn der Tarifpost 2 Abschnitt römisch zwei letzter Absatz lauten die
Höchstbeträge
1 159,30 Euro
beziehungsweise
579,80 Euro.
5.Ziffer 5
In den Anmerkungen zu Tarifpost 2 lauten die Höchstbeträge
in der Z 2
6,70 Euro
und in der Z 3
13,30 Euro.
6.Ziffer 6
Nach Tarifpost 3 A Abschnitt I beträgt die EntlohnungNach Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro ...
26,00 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
39,00 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
51,80 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
57,10 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
64,70 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
77,70 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
103,40 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
116,10 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
129,20 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
154,90 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
193,50 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
257,80 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro für je
angefangene weitere 1 450 Euro um
26,00 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
26,00 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro
0,5 vT,
jedoch nie mehr als
15 454,20 Euro.
7.Ziffer 7
In der Tarifpost 3 A Abschnitt II lauten die Höchstbeträge imIn der Tarifpost 3 A Abschnitt römisch zwei lauten die Höchstbeträge im
vorletzten Absatz
15 454,20 Euro
und im letzten Absatz
7 727,20 Euro.
8.Ziffer 8
Nach Tarifpost 3 B Abschnitt I beträgt die EntlohnungNach Tarifpost 3 B Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
32,50 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
48,60 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
64,70 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
71,40 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
80,80 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
96,80 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
129,20 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
145,10 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
161,30 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
193,50 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
241,70 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
322,30 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
32,50 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
32,50 Euro mehr,
über
36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1,25 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro
0,625 vT,
jedoch nie mehr als
19 317,80 Euro
9.Ziffer 9
In der Tarifpost 3 B Abschnitt II lauten die HöchstbeträgeIn der Tarifpost 3 B Abschnitt römisch zwei lauten die Höchstbeträge
im zweiten Absatz
19 317,80 Euro
und im dritten Absatz
9 659,00 Euro.
10.Ziffer 10
Nach Tarifpost 3 C Abschnitt I beträgt die EntlohnungNach Tarifpost 3 C Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
39,00 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
58,40 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
77,70 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
85,50 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
96,80 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
116,10 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
154,90 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
174,30 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
193,50 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
232,20 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
290,10 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
386,60 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
39,00 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
39,00 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1,5 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro
0,75 vT,
jedoch nie mehr als
23 181,30 Euro.
11.Ziffer 11
In der Tarifpost 3 C Abschnitt II lauten die Höchstbeträge im ersten AbsatzIn der Tarifpost 3 C Abschnitt römisch zwei lauten die Höchstbeträge im ersten Absatz
23 181,30 Euro
und im zweiten Absatz
11 590,70 Euro.
13.Ziffer 13
In den Anmerkungen zur Tarifpost 3 lauten die Höchstbeträge
in der Z 2
13,30 Euro
und in der Z 3
26,00 Euro.
14.Ziffer 14
Nach Tarifpost 4 Abschnitt I beträgt die EntlohnungNach Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
nach der Z 1 lit. a
137,30 Euro
sowie nach der Z 1 lit. b und der Z 2
228,80 Euro.
15.Ziffer 15
In den Anmerkungen zur Tarifpost 4 lauten die Höchstbeträge
in der Z 1
6,70 Euro
beziehungsweise
13,30 Euro
und in der Z 2
13,30 Euro
beziehungsweise
26,00 Euro.
16.Ziffer 16
Nach Tarifpost 5 beträgt die Entlohnung bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro
3,10 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro
4,10 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
4,60 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
5,50 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
6,70 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro
8,00 Euro,
über 2 910 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um
2,40 Euro
mehr, jedoch nie mehr als
77,70 Euro.
17.Ziffer 17
In der Tarifpost 6 lautet der Höchstbetrag
154,90 Euro.
18.Ziffer 18
In der Tarifpost 7 lauten die Höchstbeträge im Abs. 1
154,90 Euro
beziehungsweise
309,50 Euro.
19.Ziffer 19
Nach Tarifpost 8 Abs. 1 beträgt die Entlohnung bei einer BemessungsgrundlageNach Tarifpost 8 Absatz eins, beträgt die Entlohnung bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro
10,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro
15,90 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
21,10 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
26,00 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
39,00 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Euro
fürje angefangene weitere 1 450 Euro um
8,20 Euro
mehr,
über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro um
8,20 Euro
mehr,
über 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um