1. Ziffer eins
    In Paragraph 23 a, RATG beträgt die Erhöhung der Entlohnung bei Einbringung
  1. Ziffer 2
    Nach Tarifpost 1 beträgt die Entlohnung bei einer Bemessungsgrundlage
  1. Ziffer 3
    Nach Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
  1. Ziffer 4
    In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch zwei letzter Absatz lauten die
  1. Ziffer 5
    In den Anmerkungen zu Tarifpost 2 lauten die Höchstbeträge
  1. Ziffer 6
    Nach Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
  1. Ziffer 7
    In der Tarifpost 3 A Abschnitt römisch zwei lauten die Höchstbeträge im
  1. Ziffer 8
    Nach Tarifpost 3 B Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
  1. Ziffer 9
    In der Tarifpost 3 B Abschnitt römisch zwei lauten die Höchstbeträge
  1. Ziffer 10
    Nach Tarifpost 3 C Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
  1. Ziffer 11
    In der Tarifpost 3 C Abschnitt römisch zwei lauten die Höchstbeträge im ersten Absatz
  1. Ziffer 13
    In den Anmerkungen zur Tarifpost 3 lauten die Höchstbeträge
  1. Ziffer 14
    Nach Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins beträgt die Entlohnung
  1. Ziffer 15
    In den Anmerkungen zur Tarifpost 4 lauten die Höchstbeträge
  1. Ziffer 16
    Nach Tarifpost 5 beträgt die Entlohnung bei einer Bemessungsgrundlage
  1. Ziffer 17
    In der Tarifpost 6 lautet der Höchstbetrag
    154,90 Euro.
     
  2. Ziffer 18
    In der Tarifpost 7 lauten die Höchstbeträge im Abs. 1
    154,90 Euro
     
  1. Ziffer 19
    Nach Tarifpost 8 Absatz eins, beträgt die Entlohnung bei einer Bemessungsgrundlage
  1. Ziffer 20
    In der Tarifpost 8 Abs. 2 lautet der Höchstbetrag
    206,30 Euro.
     
  2. Ziffer 21
    In der Tarifpost 9 Z 1 lit. c lautet der Betrag
    13,30 Euro,