BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 13. Dezember 2007

Teil römisch zwei

366. Verordnung:

Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

366. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Auf Grund des Paragraph 349, Absatz 3, des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Gebührensätze in Anhang römisch neunzehn des Bundesvergabegesetzes 2006 werden wie folgt angepasst:

Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Direktvergaben

200 €

Direkte Zuschlagserteilungen (Paragraph 132, Absatz 3,, Paragraph 273, Absatz 3,) im Oberschwellenbereich

600 €

Direkte Zuschlagserteilungen (Paragraph 132, Absatz 3,, Paragraph 273, Absatz 3,) im Unterschwellenbereich

300 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

400 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

300 €

Geistige Dienstleistungen

350 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

600 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

350 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2500 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

800 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1600 €

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Gusenbauer   Molterer   Plassnik   Bures   Kdolsky   Platter   Berger   Darabos   Buchinger   Schmied   Faymann   Hahn