BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 13. Dezember 2007

Teil römisch zwei

363. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2008 - ErgZV 2008

363. Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2008 (Ergänzungszulagenverordnung 2008 - ErgZV 2008)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2008

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 747 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 373 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 747 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € und nach diesem Zeitpunkt 488,24 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 412,54 € und nach diesem Zeitpunkt 747 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 747 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Gusenbauer   Molterer   Plassnik   Bures   Kdolsky   Platter   Berger   Darabos   Buchinger   Schmied   Faymann   Hahn