BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 13. Dezember 2007

Teil II

361. Verordnung:

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV

361. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG in zugelassenen Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)

Auf Grund der Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und 64 Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
    1. Ziffer eins
      in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
      1. Litera a
        die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004),
      2. Litera b
        die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
      3. Litera c
        die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von § 61 Absatz eins, Ziffer eins,,
      4. Litera d
        die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, und
      5. Litera e
        die Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54 ;,
    2. Ziffer 2
      Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach Paragraph 10, Absatz eins, oder 8 zugelassenen Betrieben;
    3. Ziffer 3
      Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
    4. Ziffer 4
      Kontrollen infolge Wahrnehmung von Verstößen in gemäß Paragraph 15, Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, gesperrten Tierhaltungsbetrieben oder bei Höchstwertüberschreitungen gemäß Paragraph 18, Rückstandskontrollverordnung 2006 oder auf Grund von Hinweisen auf Verstöße gemäß Paragraph 13, Rückstandskontrollverordnung 2006.
  2. Absatz 2Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß Paragraphen 61, Absatz eins und 64 Absatz eins, LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Absatz eins, durchgeführt werden oder deren Betriebe in Paragraph 4, genannt sind.

Höhe der Gebühren

§ 2.

  1. Absatz einsDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
    1. Ziffer eins
      je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde: 16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
      1. Litera a
        die Schlachttieruntersuchung,
      2. Litera b
        die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
      3. Litera c
        Hygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
      4. Litera d
        Kontrollen in gemäß Paragraph 15, Rückstandskontrollverordnung 2006 gesperrten Tierhaltungsbetrieben oder bei Höchstwertüberschreitungen gemäß Paragraph 18, Rückstandskontrollverordnung 2006 oder auf Grund von Hinweisen auf Verstöße gemäß Paragraph 13, Rückstandskontrollverordnung 2006;
    2. Ziffer 2
      für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins ;, sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
    3. Ziffer 3
      je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
  2. Absatz 2Die Gebühr gemäß Absatz eins, erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
    1. Ziffer eins
      Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, und der maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO: 53,45 €; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50 € zu berechnen;
    2. Ziffer 2
      Hygienekontrolle nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 54, LMSVG: 11,95 €.
  3. Absatz 3Die Gebühren gemäß Absatz eins, erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
  4. Absatz 4Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben

§ 3.

  1. Absatz einsDie Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach Paragraph 2, für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und - vorbehaltlich Absatz 2 und 3 - deren Beurteilung beträgt
    1. Ziffer eins
      je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG
      1. Litera a
        Rinder und Einhufer: 0,45 €,
      2. Litera b
        Schweine: 0,10 €,
      3. Litera c
        Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,25 €
      4. Litera d
        Geflügel:
      5. Strichaufzählung
        0,79 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      6. Strichaufzählung
        0,79 €/100 Stück Puten,
      7. Litera e
        Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück;
    2. Ziffer 2
      für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode
      1. Litera a
        für Sachaufwand je Ansatz 13 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und
      2. Litera b
        für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
      3. Litera c
        alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.
    3. Ziffer 3
      für Sachaufwand gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;
    4. Ziffer 4
      für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, je beprobtem Tier 5,16 €.
  2. Absatz 2Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Ziffer 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
  3. Absatz 3Im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 3, ist der Zuschlag
    1. Ziffer eins
      jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;
    3. Ziffer 3
      im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls zu tragen.

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

§ 4.

Jährliche Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen sind gemeinsam mit der Gebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, im Nachhinein zu entrichten und zwar

Ziffer eins vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Milch;

Ziffer 2 von Eipackstellen oder Eibe- und –verarbeitungsbetrieben 0,09 € je 1000 Stück verpackter oder verarbeiteter Eier;

Ziffer 3 vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je verarbeitete Tonne Fischereierzeugnissen.

Zeiterfassung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen

§ 5.

  1. Absatz einsDer Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß § 2 Abs. 1 FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Transport, Entladung, Behandlung und Schlachtung der Tiere gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Kapitel römisch II Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Beginn der Fleischuntersuchung ist mit dem schriftlich angemeldeten Schlachtbeginn anzusetzen. Die Fleischuntersuchung endet mit der Beurteilung des letzten Tierkörpers. Sie darf den gemäß Anhang römisch eins der FlUVO vom Landeshauptmann je nach Tierart festgelegten Zeitaufwand für den jeweiligen Schlachthof nicht unterschreiten. Dabei ist die Zeit für die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern und deren Beurteilung gesondert zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Fallen zusätzlich zu den gemäß Absatz eins und 2 abgedeckten Untersuchungszeiten vom Betrieb verursachte Wartezeiten an, so sind diese gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu verrechnen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Arbeitspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.
  4. Absatz 4Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit pro Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit oder pro Kontrollvorgang gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 3, hinzuzuzählen. Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn weniger als die maximale Arbeitszeit gearbeitet wird oder trotz Anmeldung keine Schlachtung oder Hygienekontrolle stattfindet. Ebenso ist der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu verrechnen.
  5. Absatz 5Das Aufsichtsorgan hat die Dauer der durchgeführten Untersuchungen, Revisionen und Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- oder Revisions- oder Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen.
  6. Absatz 6Am Ende eines Schlachttages, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach der Untersuchung, hat der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder der von ihm damit betraute Erstuntersucher die Tagesergebnisse zu erfassen und in die von ihm gemäß Paragraph 8, FlUVO zu führende Dokumentation einzutragen. Für die gemäß Paragraph 8, FlUVO zu führenden Aufzeichnungen und Meldungen ist die aufgewendete Zeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu verrechnen, sofern nicht in einem Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FlUVO eine Durchschnittszeit festgelegt wurde.
  7. Absatz 7Die Dokumentation des Aufsichtsorgans ist dem Betriebsinhaber oder der von ihm beauftragten Person oder demjenigen, der über das zu untersuchende Tier, das Fleisch oder den Betrieb verfügungsberechtigt ist, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Einsprüche der betreffenden Person sind den Aufzeichnungen anzuschließen.
  8. Absatz 8Der Beginn und das Ende der Zeiterfassung haben entweder in fünf Minuten-Schritten oder per Stechuhr zu erfolgen. Die ersten fünf Minuten der angefangenen 1/4 Stunde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind nicht in Rechnung zu stellen. Die Summe der berechneten Zeit darf die Gesamtzeit der Anwesenheit der Aufsichtsorgane im Betrieb nicht überschreiten.

Personenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen

§ 6.

  1. Absatz einsBei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Kdolsky