BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 11. Dezember 2007

Teil römisch zwei

356. Verordnung:

Vermarktungsnormen für Eier

356. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 7, Absatz 3 und 21 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1028 aus 2006, des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier, Amtsblatt Nummer L 186 vom 7.7.2006, Seite 1 und
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028 aus 2006, des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier, Amtsblatt Nummer L 132 vom 24.5.2007, Seite 5.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger durch
    1. Ziffer eins
      Abhof-Verkauf oder
    2. Ziffer 2
      Verkauf an der Tür
    unmittelbar an den Endverbraucher abgibt.
  3. Absatz 3,Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß Paragraph 5,, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.
  4. Absatz 4,Im Fall von Absatz 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

Paragraph 2,

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.

Werbung

Paragraph 3,

In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Marktnotierungen

Paragraph 4,

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

Kennzeichnung der Eier

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eier der Güteklasse A sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028 aus 2006, mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Der Erzeugercode besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem voranzustellenden Code für das Haltungssystem gemäß Punkt 2.1. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2002, Seite 44 in der Fassung der Richtlinie 2006/83/EG, Amtsblatt Nummer L 362 vom 20.12.2006, Seite 97 und
    2. Ziffer 2
      der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich gemäß Punkt 2.2. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG und der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt.
  3. Absatz 3,Eier der Güteklasse B sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028 aus 2006, mit
    1. Ziffer eins
      dem Erzeugercode gemäß Absatz 2, und/oder
    2. Ziffer 2
      der in Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, vorgesehenen Angabe zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Absatz 3, Ziffer 2, mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig.
  5. Absatz 5,Bei direkter Lieferung der Eier vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, ab 1.7.2008 auf Antrag durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht zu erteilen.

Zulassung der Erzeugerbetriebe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben vorzunehmen und diesen damit gleichzeitig ihren Erzeugercode (Paragraph 5, Absatz 2,) zuzuweisen. Dabei sind insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Erzeugerbetriebe haben der Behörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG bekannt zu geben. Bereits registrierte Erzeugerbetriebe haben der Behörde jegliche Änderung der erfassten Daten umgehend mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die Behörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
    2. Ziffer 2
      registrierte Erzeugerbetriebe Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.
  4. Absatz 4,Die Registrierung der Erzeugerbetriebe ist über die elektronische Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) abzuwickeln. Die Datenbank ist im gegenständlichen Bereich seitens der Behörde durch unverzügliche Eingabe gegebenenfalls neu vorliegender Daten ständig aktuell zu halten.
  5. Absatz 5,Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von Eiern ist den Kontrollorganen sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Zudem hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) Zugriff auf diese in der Datenbank abgespeicherten Daten.

Zulassung der Packstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Packstellen sind nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1028 aus 2006, und unter den Bedingungen des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, durch die Behörde zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, zu erteilende Kennnummer hat auf den mit „AT'' für Österreich gemäß Punkt 2.2. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG festgelegten Anfangscode folgend als erste Stelle die für das jeweilige Bundesland wie folgt bestimmte Kennziffer aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Burgenland
      1
       
    2. Ziffer 2
      Kärnten
      2
       
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich
      3
       
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich
      4
       
    5. Ziffer 5
      Salzburg
      5
       
    6. Ziffer 6
      Steiermark
      6
       
    7. Ziffer 7
      Tirol
      7
       
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg
      8
       
    9. Ziffer 9
      Wien
      9
       
  3. Absatz 3,Die weiteren Stellen der Kennnummer sind von der Behörde in der Weise festzulegen, dass eine Individualisierung jeder zugelassenen Packstelle möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die Packstellen-Kennnummer zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
    2. Ziffer 2
      registrierte Packstellen Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.
  5. Absatz 5,Die Registrierung der Packstellen ist im Wege der QGV-Datenbank durchzuführen. Diese ist hierbei im Sinne von Paragraph 6, Absatz 4, aktuell zu halten. Bezüglich des Zugangs zu den solcherart erfassten Daten gilt Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß.

Berichts- und Meldepflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
  2. Absatz 2,Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.

Strafbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph eins, Absatz 4, Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 2, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 3, für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 4, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 6, Absatz eins, als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs einen Erzeugercode verwendet, der ihm nicht erteilt oder entzogen wurde sowie
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 7, als Verantwortlicher einer Packstelle eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt oder entzogen wurde.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1028 aus 2006, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz eins, Eier nicht gemäß den vorgeschriebenen Güteklassen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, Eier der Güteklasse A, sofern diese nicht an Unternehmen der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, nicht gemäß den vorgeschriebenen Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Absatz 3, Eier der Güteklasse B an andere Unternehmen als jene der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie abgibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, Unterabsatz 1 Eier der Güteklasse A ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode in Verkehr bringt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, Unterabsatz 2 Eier der Güteklasse B ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode oder ohne eine andere, in Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, festgelegten Angabe in Verkehr bringt sowie
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 6, Absatz eins, Satz 2 Eier ohne Kennzeichnung mit einer individuellen Nummer einführt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 557 aus 2007, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, ohne Zulassung (Erlaubnis) Eier sortiert oder verpackt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 6, Absatz 3, das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier gemäß Artikel 13, nicht zum Zeitpunkt des Verpackens oder sonst wahrheitswidrig angibt,
    3. Ziffer 3
      Transportverpackungen nicht oder nicht mit sämtlichen nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a bis e anzubringenden Angaben kennzeichnet,
    4. Ziffer 4
      Eier der Güteklasse A und, sofern Eier der Güteklasse B ausschließlich mit diesem Code gekennzeichnet sind, mit dem Erzeugercode entgegen der in Artikel 9, Absatz eins, vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
    5. Ziffer 5
      Eier der Güteklasse B, sofern diese nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sind, mit einer Angabe entgegen den Vorgaben des Artikel 10, oder hierbei entgegen Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung mit schwarzer Farbe markiert,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 2, Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 12, Absatz 4, Verpackungen mit Eiern der Güteklasse B nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
    8. Ziffer 8
      entgegen den Bedingungen des Artikel 14, Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“ in Verkehr bringt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 15, auf Verpackungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen auf die Legehennenfütterung hinweist,
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 16, bei Lose-Verkäufen die vorgeschriebenen Informationen nicht angibt,
    11. Ziffer 11
      Industrieeier entgegen Artikel 18, in Verkehr bringt,
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 19, verpackte Eier der Güteklasse A ohne als Packstelle zugelassen zu sein umpackt,
    13. Ziffer 13
      als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs, einer Sammelstelle oder Packstelle entgegen Artikel 20, 21, oder 22 zu führende Register nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Artikel 23, diese Aufzeichnungen nicht die vorgeschriebene Mindestfrist aufbewahrt,
    14. Ziffer 14
      Eier entgegen der nach Artikel 30, Absatz 2, vorgeschriebenen Kennzeichnung einführt sowie
    15. Ziffer 15
      Verpackungen mit Eiern, die eingeführt werden, nicht gemäß Artikel 30, Absatz 3, kennzeichnet.

Schlussbestimmung

Paragraph 10,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, außer Kraft.

Pröll