BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 11. Dezember 2007

Teil römisch zwei

354. Verordnung:

Änderung der Eintrittstellen-Verordnung 2004

354. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Eintrittstellen-Verordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Die Eintrittstellen-Verordnung 2004, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 186, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2007, tritt mit 1. November 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Der Anhang lautet:

Anhang

EINTRITTSTELLEN

A. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, für Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sowie für sonstige Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials, gemäß Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane):

  1. Ziffer eins
    Im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Reisendenabfertigung;
  2. Ziffer 2
    Im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Höchst, St. Margrethen, Tisis und Wolfurt/Post;
  3. Ziffer 3
    Im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz und Flughafen Graz Außenstelle Reisendenabfertigung;
  4. Ziffer 4
    Im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Flughafen Innsbruck Außenstelle Reisendenabfertigung;
  5. Ziffer 5
    Im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße und Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße Außenstelle Reisendenabfertigung (jeweils im Flugverkehr);
  6. Ziffer 6
    Im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;
  7. Ziffer 7
    Im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstellen Flughafen Salzburg und Flughafen Salzburg Außenstelle Reisendenabfertigung;
  8. Ziffer 8
    Im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Wien/Post und Zollstelle Wien/Post Außenstelle Selbstverzollung.

B. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, gemäß Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden:

  1. Ziffer eins
    Im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Reisendenabfertigung;
  2. Ziffer 2
    Im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis;
  3. Ziffer 3
    Im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz und Flughafen Graz Außenstelle Reisendenabfertigung;
  4. Ziffer 4
    Im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Flughafen Innsbruck Außenstelle Reisendenabfertigung;
  5. Ziffer 5
    Im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße und Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße Außenstelle Reisendenabfertigung (jeweils im Flugverkehr);
  6. Ziffer 6
    Im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;
  7. Ziffer 7
    Im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstellen Flughafen Salzburg und Flughafen Salzburg Außenstelle Reisendenabfertigung;
  8. Ziffer 8
    Im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Wien/Post und Zollstelle Wien/Post Außenstelle Selbstverzollung.

Pröll