350. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008)
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen: Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:
Platten- und Fliesenleger/innen
Landmaschinentechniker/innen
Baumaschinentechniker/innen
Werkzeug- und Schnittmacher/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Baugeräte- und Kranführer/innen
Servicestationsarbeiter/innen
Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung
Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung
Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung
Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung
Triebfahrzeugführer/innen
Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Bartenstein