35. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 150 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
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Kärnten: .............................................100
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Salzburg: .............................................50
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§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 17/2007 bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden darf.Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2007, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden darf.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 30. November 2007 außer Kraft.
Bartenstein