342. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, mit der die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung geändert wird
Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 79 b, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002), BGBl. II Nr. 505, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002), BGBl. römisch zwei Nr. 505, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 sowie § 3b Abs. 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007, zu kennzeichnen.“
„Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, Ziffer eins, sowie Paragraph 3 b, Absatz 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2007,, zu kennzeichnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„
§ 2.Paragraph 2,
Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis O vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Z 9 wird der Verweis „§§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2006“ durch den Verweis „§§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007“ ersetzt.In Anlage A Ziffer 9, wird der Verweis „§§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 134/2006“ durch den Verweis „§§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 24/2007“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Folgende Anlage N wird angefügt:
„Anlage N Forderungen an Zweckgesellschaften gemäß § 3b Abs. 2 KAVO:Forderungen an Zweckgesellschaften gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, KAVO:
Bezeichnung der Zweckgesellschaft
Firmensitz und Land (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code) der Zweckgesellschaft
Beginn und Ende des Vertrages mit der Zweckgesellschaft
Anlagegruppe gemäß § 3b Abs. 2 KAVOAnlagegruppe gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, KAVO
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Euro
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro
Zu- und/oder Abschreibungen in Euro“
6.Novellierungsanordnung 6, Folgende Anlage O wird angefügt:
„Anlage O Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 3b Abs. 3 KAVO:Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, KAVO:
Anlagegruppe gemäß § 3b Abs. 3 KAVOAnlagegruppe gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, KAVO
Bilanzwert der Summe der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat
Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Euro
Bilanzwert der Summe der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat am Ende des Geschäftsjahres in Euro
Bilanzwert der Summe der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, am Beginn des Geschäftsjahres in EuroBilanzwert der Summe der Depotverbindlichkeiten gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehenDatum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der Depotverbindlichkeiten gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen
Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, in EuroBuchwert des Zu- und/oder Abganges der Depotverbindlichkeiten gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, in Euro
Bilanzwert der Summe der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, am Ende des Geschäftsjahres, in EuroBilanzwert der Summe der Depotverbindlichkeiten gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, am Ende des Geschäftsjahres, in Euro
Zu- und/oder Abschreibungen in Euro“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.“(3) Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 2, sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2007, treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.“
Pribil Traumüller