BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. November 2007

Teil römisch zwei

333. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

333. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ein zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellter verfahrenseinleitender Schriftsatz ist in der Form zu verbessern, dass er unter Hinweis auf das mitgeteilte Aktenzeichen als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, in elektronischer und verbesserter Form neuerlich eingebracht wird. Sonstige zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsätze können elektronisch als Folgeeingabe eingebracht werden. Verbesserungen im Firmenbuchverfahren sind als Folgeantrag im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, einzubringen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins, wird durch folgende Absätze ersetzt:

  1. Absatz eins,(1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, übermittelt werden. Schriftsätze nach Paragraphen eins und 2 AFV 2002 sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, einzubringen; die Einbringung dieser Schriftsätze als PDF-Anhang ist nicht zulässig.
  2. Absatz eins a,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Erledigungen geschieht durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder öffentliche Urkunden“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8 a, Absatz 3, wird die Zitierung „§ 12“ durch die Zitierung „§ 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 8 a, ist für die Vorlage von Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 UGB nicht anzuwenden; sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten als vorgelegt. Werden diese Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt, sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Im Grundbuchverfahren sind Eingaben in Papierform einzubringen, Beilagen - mit Ausnahme von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken - können elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4, Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die elektronische Einbringung von Beilagen im Grundbuchverfahren hat so zu erfolgen, dass in der Papiereingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. Paragraph 3, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz eins a, wird der Klammerausdruck „(samt Beilagen)“ durch die Wortfolge „und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren“ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 11, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins c,(1c) Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und eins a, Paragraph 8 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2007, sowie die Aufhebung des Paragraph 2, treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins a, in der Fassung dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Berger