326. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Einstufungsverordnung - HAUP)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik
§ 2.Paragraph 2,
Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft: Die nachstehend genannten, nach Paragraph 16, Absatz 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
Humanwissenschaften:
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt
LVG I,LVG römisch eins,
sonstige Lehrveranstaltungen
LVG II,LVG römisch zwei,
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Humanökologie, Ernährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Sozioökonomie und Ökologie
LVG I,LVG römisch eins,
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt ...
... LVG III,... LVG römisch drei,
sonstige Lehrveranstaltungen (zB Didaktik, Methodik des agrarischen und haushaltsökonomischen Unterrichts) ....
. LVG II,. LVG römisch zwei,
Schulpraktische Studien und beratungspraktische Studien:
Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings
LVG II,LVG römisch zwei,
sonstige Lehrveranstaltungen ...........
... LVG III,... LVG römisch drei,
Ergänzende Studien:
Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrechtliche Grundlagen, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen) ...
.... LVG I,.... LVG römisch eins,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt (zB Politische Bildung, Kultur und Entwicklung im ländlichen Raum)
LVG II,LVG römisch zwei,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport...
.. LVG III... LVG römisch drei.
Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 3.Paragraph 3,
Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in § 2 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in Paragraph 2, für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.
Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge
§ 4.Paragraph 4,
Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind die §§ 2 und 3 anzuwenden. Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind die Paragraphen 2 und 3 anzuwenden.
Einstufung der Lehrveranstaltungen
§ 5.Paragraph 5,
Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.
Verweisungen
§ 6.Paragraph 6,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Agrarpädagogischen Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. II Nr. 341/2002, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Agrarpädagogischen Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Pröll