325. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird verordnet:
Die Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006, wird wie folgt geändert:Die Kunststoffverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind
Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;
mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;
Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:In Paragraph 2, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„Absatz 4,(4) Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gemäß Abs. 1 Z 2 bestehen aus zwei oder mehreren Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.(4) Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestehen aus zwei oder mehreren Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.
(5)Absatz 5,Eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ist eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Gebrauchsgegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) und dieser Verordnung entspricht.Eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ist eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Gebrauchsgegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) und dieser Verordnung entspricht.
(6)Absatz 6,Fettfreie Lebensmittel sind Lebensmittel, für die in Anlage 8 andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Juli 2006“ durch den Ausdruck „1. April 2008“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Ausdruck „1. Juli 2006“ durch den Ausdruck „1. April 2008“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff ist verboten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert). In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro dm2 der Oberfläche des Gebrauchsgegenstands (mg/dm2):
Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gebrauchsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Milliliter (ml) oder mehr als 10 Liter (l);
Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.
Für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, in Berührung zu kommen, liegt der Gesamtmigrationsgrenzwert stets bei 60 mg/kg.“Für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, in Berührung zu kommen, liegt der Gesamtmigrationsgrenzwert stets bei 60 mg/kg.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:
„Absatz 3,(3) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Verordnung entsprechen.(3) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Verordnung entsprechen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Gebrauchsgegenständen aus Kunsttoff die in dieser Verordnung angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,Abweichend von Absatz 3, gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Gebrauchsgegenständen aus Kunsttoff die in dieser Verordnung angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,
dass sie nicht den in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen zu entsprechen braucht,
dass sie aus anderen Stoffen hergestellt werden darf als denjenigen, die in dieser Verordnung oder in den nationalen Verzeichnissen für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.
(5)Absatz 5,Die Migration der in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysenmethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.Die Migration der in Absatz 4, Litera b, genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysenmethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:Die in Absatz 4, Litera b, genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Stoffe, die in Anhang A der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oderStoffe, die in Anhang A der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder
Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs B, Teil 3, Punkt 6, der Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.“Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs B, Teil 3, Punkt 6, der Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8a lautet:Paragraph 8 a, lautet:
„Konformitätserklärung
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, beigefügt sein.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Erklärung wird vom Unternehmer abgegeben und enthält die in Anlage 5a dieser Verordnung festgelegten Angaben.Die in Absatz eins, genannte Erklärung wird vom Unternehmer abgegeben und enthält die in Anlage 5a dieser Verordnung festgelegten Angaben.
(3)Absatz 3,Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunsttoff sowie die für deren Herstellung bestimmten Stoffe den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.“Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG) auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunsttoff sowie die für deren Herstellung bestimmten Stoffe den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Unbeschadet des Abs. 1 wird bei den in Anlage 2 Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.“(4) Unbeschadet des Absatz eins, wird bei den in Anlage 2 Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 zu den Abs. 6 und 7.In Paragraph 9, werden die bisherigen Absatz 4 und 5 zu den Absatz 6 und 7,
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 lauten:
„Absatz eins,(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2007, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, sofern es sich um Deckeln, die eine Dichtung enthalten, handelt, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es die Ref.-Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, sofern es sich um Deckeln, die eine Dichtung enthalten, handelt, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2007, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es die Ref.-Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Phthalate mit den Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2007, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Phthalate mit den Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 12 wird folgende Richtlinie angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgende Richtlinie angefügt:
2007/19/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 91 vom 31. März 2007, berichtigt durch ABl. Nr. L 97 vom 12. April 2007).“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Allgemeine Einleitung werden folgende Z 2a und b sowie 5a eingefügt:In Anlage 1 Allgemeine Einleitung werden folgende Ziffer 2 a und b sowie 5a eingefügt:
Berichtigung der spezifischen Migration in Lebensmitteln, die über 20 % Fett enthalten, durch den Fettreduktionsfaktor (FRF):
Der ‚Fettreduktionsfaktor' (FRF) ist ein Faktor zwischen 1 und 5, durch den die gemessene Migration lipophiler Stoffe in fette Lebensmittel oder das Simulanzlösemittel D und seine Substituten vor dem Vergleich mit den spezifischen Migrationsgrenzwerten zu teilen ist.
Allgemeine Vorschriften
Stoffe, die für die Zwecke der Anwendung des FRF als ‚lipophil' gelten, sind in Anlage 3a aufgeführt. Die spezifische Migration lipophiler Stoffe in mg/kg (M) wird um den FRF, der zwischen 1 und 5 variiert (MFRF), korrigiert. Vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert sind folgende Gleichungen anzuwenden:
MFRF = M/FRF
und
FRF = (g Fett im Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100
Diese Berichtigung um den FRF entfällt in folgenden Fällen:
wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff mit Lebensmitteln, die weniger als 20 % Fett enthalten, in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;
wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff mit für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Lebensmitteln in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff mit für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Lebensmitteln in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;
bei in den Anlage 1 und 2 aufgeführten Stoffen, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg;
bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge - etwa wegen ihrer Form oder Verwendungsart - nicht ermittelt werden kann, und bei denen die Migration anhand des konventionellen Oberfläche/Volumenumrechnungsfaktors von 6 dm2/kg berechnet wird.
Diese Berichtigung um den FRF wird unter bestimmten Bedingungen im folgenden Fall vorgenommen:
Bei Behältnissen oder behältnisähnlichen oder sonstigen füllbaren Gegenständen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l sowie bei Platten und Folien, die mit Lebensmitteln mit einem Fettgehalt über 20 % in Berührung kommen, wird die Migration entweder als Konzentration im Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) berechnet und um den FRF berichtigt, oder aber sie wird ohne Anwendung des FRF in mg/dm2 umgerechnet. Liegt einer der beiden Werte unter dem SML, so ist davon auszugehen, dass der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Vorschriften entspricht.
Die Anwendung des FRF darf nicht dazu führen, dass der spezifische Migrationswert den Gesamtmigrationsgrenzwert überschreitet.
Berichtigung der spezifischen Migration im Simulanzlösemittel D:
Bei der Berichtigung der spezifischen Migration lipophiler Stoffe in das Simulanzlösemittel D und seine Substitute kommen folgende Faktoren zur Anwendung:
der in Z 3 der Anlage 8 genannte Reduktionsfaktor, der im Folgenden als Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D bezeichnet wird (DRF).der in Ziffer 3, der Anlage 8 genannte Reduktionsfaktor, der im Folgenden als Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D bezeichnet wird (DRF).
Der DRF ist mitunter nicht anwendbar, wenn die spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D über 80 % des Gehalts des Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff (z. B. dünne Folien) liegt. Für die Festlegung, ob der DRF anwendbar ist, sind wissenschaftliche oder experimentelle Nachweise erforderlich (zB Versuche mit den kritischsten Lebensmitteln). Er ist ebenfalls nicht anwendbar auf in den Gemeinschaftslisten aufgeführte Stoffe, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg.
der FRF, der auf die Migration in Simulanzlösemittel anwendbar ist, sofern der Fettgehalt des zu verpackenden Lebensmittels bekannt ist und die in Nummer 2a genannten Anforderungen erfüllt sind.
der Gesamtreduktionsfaktor (TRF), dessen Wert maximal 5 beträgt, ist der Faktor, durch den eine gemessene spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D oder ein Substitut vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert geteilt wird. Er wird errechnet durch Multiplikation des DRF mit dem FRF, wenn beide Faktoren anwendbar sind.
Kappen, Deckel, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Verschlüsse:
Ist ihr Verwendungszweck bekannt, so sind derartige Verschlüsse zu prüfen, indem sie entsprechend dem bestimmungsgemäßen bzw. absehbaren Verwendungszweck mit den Behältnissen verbunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verschlüsse mit der zur Befüllung des Behältnisses notwendigen Menge an Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Ergebnisse sind gemäß § 8 und Z 9 dieser Anlage in mg/kg oder mg/dm2 auszudrücken, wobei die gesamte Kontaktoberfläche des Verschlusses und des Behältnisses zu berücksichtigen ist.Ist ihr Verwendungszweck bekannt, so sind derartige Verschlüsse zu prüfen, indem sie entsprechend dem bestimmungsgemäßen bzw. absehbaren Verwendungszweck mit den Behältnissen verbunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verschlüsse mit der zur Befüllung des Behältnisses notwendigen Menge an Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Ergebnisse sind gemäß Paragraph 8 und Ziffer 9, dieser Anlage in mg/kg oder mg/dm2 auszudrücken, wobei die gesamte Kontaktoberfläche des Verschlusses und des Behältnisses zu berücksichtigen ist.
Ist ihr Verwendungszweck nicht bekannt, so sind derartige Verschlüsse in einem besonderen Versuch zu prüfen, dessen Ergebnis in mg/Gegenstand auszudrücken ist. Der ermittelte Wert wird gegebenenfalls zu der Menge addiert, die aus dem Behältnis migriert, das mit dem Verschluss verschlossen werden soll.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Z 9 wird folgende lit. c angefügt:In Anlage 1 Ziffer 9, wird folgende Litera c, angefügt:
Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die spezifischen Migrationsgrenzwerte stets in mg/kg anzugeben.“Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die spezifischen Migrationsgrenzwerte stets in mg/kg anzugeben.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Abschnitt A werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:
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Ref.-Nr.
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CAS-Nr.
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Bezeichnung
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Beschränkungen und/oder Spezifikationen
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(1)
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(2)
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(3)
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(4)
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„15267
21970
24886
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000080-08-0
000923-02-4
046728-75-0
|
4,4'-Diaminodiphenylsulfon
N-Methylolmethacrylamid
5-Sulfoisophthalsäure, Monolithiumsalz
|
SML = 5 mg/kg
SML = 0,05 mg/kg
SML = 5 mg/kg und für Lithium
SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)“
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15.Novellierungsanordnung 15, Für die folgenden in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:
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Ref.-Nr.
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CAS-Nr.
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Bezeichnung
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Beschränkungen und/oder Spezifikationen
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(1)
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(2)
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(3)
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(4)
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„12786
16450
25900
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000919-30-2
000646-06-0
000110-88-3
|
3-Aminopropyltriethoxysilan
1,3-Dioxolan
Trioxan
|
Extrahierbare Rückstände an 3 Amino-propyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Ober-flächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff und SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächen- behandlung von Materialien und Gegenständen
SML = 5 mg/kg
SML = 5 mg/kg“
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16.Novellierungsanordnung 16, Die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe werden aus Anlage 1 Abschnitt B gestrichen:
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Ref.-Nr.
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CAS-Nr.
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Bezeichnung
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Beschränkungen und/oder Spezifikationen
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|
(1)
|
(2)
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(3)
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(4)
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„21970
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000923-02-4
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N-Methylolmethacrylamid“
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17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage 2 Abschnitt A werden die folgenden Additive in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:
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Ref.-Nr.
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CAS-Nr.
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Bezeichnung
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Beschränkungen und/oder Spezifikationen
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(1)
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(2)
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(3)
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(4)
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„38885
42080
45705
62020
67180
71960
74560
74640
74880
75100
75105
79920
81500
93760
95020
95420
|
002725-22-6
001333-86-4
166412-78-8
007620-77-1
-
003825-26-1
000085-68-7
000117-81-7
000084-74-2
068515-48-0
028553-12-0
068515-49-1
026761-40-0
009003-11-6
106392-12-5
9003-39-8
000077-90-7
6846-50-0
745070-61-5
|
2,4-Bis(2,4-dimethyl-phenyl)-6-(2-hydroxy-
4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-Triazin
Kohlenstoffschwarz
1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester
12-Hydroxystearinsäure, Lithiumsalz
Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-noctylphthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat
und (25 Gew.-%) Di-n-octyl-phthalat
Perfluoroctansäure, Ammoniumsalz
Phthalsäure, Benzylbutylester
Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl) ester
Phthalsäure, Dibutylester
Phthalsäure, Diester mit primä-ren, gesättigten C8 C10- ver-zweigten Alkoholen, über 60 % C9.
Phthalsäure, Diester mit primä-ren, gesättigten C9 C11- Alko- holen, über 90 % C10
Poly(ethylenpropylen)glykol
Polyvinylpyrrolidon
Tri-n-butylacetylcitrat
2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat
1,3,5-Tris(2,2-dimethyl-propanamido)-benzol
|
SML = 0,05 mg/kg. Nur für wässrige Lebensmittel.
Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.
SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als
Lithium)
SML = 5 mg/kg (1)
Nur bei Mehrweggegenständen, die bei
hohen Temperaturen gesintert werden
zu verwenden
Nur zu verwenden als
a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien
und -gegenständen;
b) Weichmacher in Einwegmaterialien
und -gegenständen, die mit fettfreien
Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erzeugnissen gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung;
c) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.
SML = 30 mg/kg Simulanzlösemittel
Nur zu verwenden als
a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien
und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;
b) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.
SML = 1,5 mg/kg Simulanzlösemittel
Nur zu verwenden als
a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien
und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;
b) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,05 % im Enderzeu-gnis.
SML = 0,3 mg/kg Simulanzlösemittel
Nur zu verwenden als
a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien
und -gegenständen;
b) Weichmacher in Einwegmaterialien
und -gegenständen, die mit fettfreien
Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erzeugnissen gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung;
c) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.
SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel
(42)
Nur zu verwenden als
a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien
und -gegenständen;
b) Weichmacher in Einwegmaterialien
und -gegenständen, die mit fettfreien
Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erzeugnissen gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung;
c) technisches Hilfsagens in Konzen- trationen von bis zu 0,1 % im Ender-zeugnis.
SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel
(42)
Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.
SML = 5 mg/kg Lebensmittel. Nur in
Einweghandschuhen zu verwenden.
SML = 0,05 mg/kg Lebensmittel“
|
18.Novellierungsanordnung 18, Für die folgenden in Anlage 2 Abschnitt A angeführten Additive wird der Inhalt der Spalten „Bezeichnung“ und „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:
|
Ref.-Nr.
|
CAS-Nr.
|
Bezeichnung
|
Beschränkungen und/oder Spezifikationen
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
|
„43480
45200
76845
81760
88640
|
064365-11-3
001335-23-5
031831-53-5
-
008013-07-8
|
Aktivkohle
Kupferjodid
Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton
Pulver, Schuppen und Fasern von Messing, Bronze, Kupfer, Edelstahl, Zinn und Legierun-gen aus Kupfer, Zinn und Eisen
Sojaöl, epoxidiertes
|
Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.
SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als
Kupfer) und SML = 1 mg/kg (11) (berechnet als Jod)
Die Beschränkung für Ref.-Nr. 14260 und Ref.-Nr. 13720 ist einzuhalten. Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.
SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als Kupfer);
SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen).
SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dichtungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung und Folge-nahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.
Die Spezifikationen in Anlage 4 sind
einzuhalten.“
|
19.Novellierungsanordnung 19, Die folgenden Additive werden aus Anlage 2 Abschnitt A gestrichen:
|
Ref.-Nr.
|
CAS-Nr.
|
Bezeichnung
|
Beschränkungen und/oder Spezifikationen
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
|
„35760
36640
|
001309-64-4
000123-77-3
|
Antimontrioxid
Azodicarbonamid
|
SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)
Nur zur Verwendung als Treibmittel. Verboten ab 2. August 2005.“
|
20.Novellierungsanordnung 20, In Anlage 2 Abschnitt B werden die folgenden Additive in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:
|
Ref.-Nr.
|
CAS-Nr.
|
Bezeichnung
|
Beschränkungen und/oder Spezifikationen
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
|
„35760
47500
72081/10
93970
|
001309-64-4
153250-52-3
-
-
|
Antimontrioxid
N,N'-Dicyclohexyl-2,6-naphthalindicarboxamid
Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)
Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat)
|
SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)“
SML = 5 mg/kg
SML = 5 mg/kg (1) und die Spezifika-tionen in Anlage 4 sind einzuhalten.
SML = 0,05 mg/kg“
|
21.Novellierungsanordnung 21, Für die folgenden in Anlage 2 Abschnitt B aufgeführten Additive wird der Inhalt der Spalten „Bezeichnung“ oder „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:
|
Ref.-Nr.
|
CAS-Nr.
|
Bezeichnung
|
Beschränkungen und/oder Spezifikationen
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
|
„47600
67360
|
084030-61-5
067649-65-4
|
Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)
Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat)
|
SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41) (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat),
Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthiogly-colat), Mono-dodecylzinntrichlorid und
Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt
als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid
SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41)
(ausgedrückt als Summe von Mono-ndodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat),
Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthiogly-colat), Mono-dodecylzinntrichlorid und
Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt
als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“
|
22.Novellierungsanordnung 22, Die folgenden Additive werden aus Anlage 2 Abschnitt B gestrichen:
|
Ref.-Nr.
|
CAS-Nr.
|
Bezeichnung
|
Beschränkungen und/oder Spezifikationen
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
|
„67180
76681
|
-
-
|
Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-noctylphthalat, (25-Gew.-%) Di-n-decylphthalat
und (25 Gew.-%) Di-n-octyl-phthalat
Polycyclopentadien, hydriert
|
SML = 5 mg/kg (1)
SML = 5 mg/kg (1)“
|
23.Novellierungsanordnung 23, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3 a
|
Ref.-Nr.
|
CAS-Nr.
|
Bezeichnung
|
|
31520
31530
31920
38240
38515
38560
38700
38800
38810
38820
38840
39060
39925
40000
40020
40800
42000
45450
45705
46720
47540
47600
48800
48880
49485
49840
51680
52320
53200
54300
59120
59200
60320
60400
60480
61280
61360
61600
66360
66400
66480
66560
66580
68145
68320
68400
69840
71670
72081/10
72160
72800
73160
74010
74400
76866
77440
78320
81200
83599
83700
84800
92320
92560
92700
92800
92880
93120
93280
95270
95280
95360
95600
|
061167-58-6
123968-25-2
000103-23-1
000119-61-9
001533-45-5
007128-64-5
063397-60-4
032687-78-8
080693-00-1
026741-53-7
154862-43-8
035958-30-6
129228-21-3
000991-84-4
110553-27-0
013003-12-8
063438-80-2
068610-51-5
166412-78-8
004130-42-1
027458-90-8
084030-61-5
000097-23-4
000131-53-3
134701-20-5
002500-88-1
000102-08-9
052047-59-3
023949-66-8
118337-09-0
023128-74-7
035074-77-2
070321-86-7
003896-11-5
003864-99-1
003293-97-8
000131-57-7
001843-05-6
085209-91-2
000088-24-4
000119-47-1
004066-02-8
000077-62-3
080410-33-9
002082-79-3
010094-45-8
016260-09-6
178671-58-4
-
000948-65-2
001241-94-7
-
145650-60-8
-
-
-
009004-97-1
071878-19-8
068442-12-6
000141-22-0
000087-18-3
-
038613-77-3
078301-43-6
000096-69-5
041484-35-9
000123-28-4
000693-36-7
161717-32-4
040601-76-1
027676-62-6
001843-03-4
|
2-tert-Butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylat
2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat
Bis(2-ethylhexyl)adipat
Benzophenon
4,4'-Bis(2-benzoxazolyl)stilben
2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen
Bis(2-carbobutoxyethyl)zinn-bis(isooctylthioglycolat)
N,N'-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]hydrazid
Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl)pentaerythritoldiphosphit
Bis(2,4-di-tert-butylphenyl)pentaerythritoldiphosphit
Bis(-2,4-dicumylphenyl)pentaerythritoldiphosphit
1,1-Bis(2-hydroxy-3,5-di-tert-butylphenyl)ethan
3,3-Bis(methoxymethyl)-2,5-dimethylhexan
2,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin
2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol
4,4'-Butyliden-bis(6-tert-butyl-3-methylphenyl-ditridecylphosphit)
(2-Carbobutoxyethyl)zinn-tris(isooctylthioglycolat)
p-Kresol-dicyclopentadien-isobutylen, Copolymer
1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester
2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol
Di-tert-dodecyldisulfid
Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)
2,2'-Dihydroxy-5,5'-dichlorodiphenylmethan
2,2'-Dihydroxy-4-methoxybenzophenon
2,4-Dimethyl-6-(1-methylpentadecyl)phenol
Dioctadecyldisulfid
N,N'-Diphenylthioharnstoff
2-(4-Dodecylphenyl)indol
2-Ethoxy-2'-ethyloxanilid
2,2'-Ethyliden-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)fluorphosphonit
1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionamid]
1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]
2-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1-dimethylbenzyl)phenyl]benzotriazol
2-(2'-Hydroxy-3'-tert-butyl-5'-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol
2-(2'-Hydroxy-3,5'-di-tert-butylphenyl)-5-chlorbenzotriazol
2-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenon
2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon
2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon
2,2'-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)natriumphosphat
2,2'-Methylen-bis(4-ethyl-6-tert-butylphenol)
2,2'-Methylen-bis(4-methyl-6-tert-butylphenol)
2,2'-Methylen-bis(4-methyl-6-cyclohexylphenol)
2,2'-Methylen-bis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol]
2,2',2?-Nitrilo[triethyl-tris(3,3',5,5'-tetra-tert-butyl-1,1'-bi-phenyl-2,2'-diyl)phosphit]
Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat
Octadecylerucamid
Oleylpalmitamid
Pentaerythritol-tetrakis (2-cyano-3,3-diphenylacrylat)
Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)
2-Phenylindol
Diphenyl-2-ethylhexylphosphat
Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)-Ester der Phosphorsäure
Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methylphenyl)-ethylphosphit
Tris(nonyl- und/oder dinonylphenyl)phosphit
Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol
Polyethylenglykoldiricinoleat
Polyethylenglykolmonoricinoleat
Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl]-[2,2,6,6 tetramethyl-4-piperidyl)imino]-hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4 piperidyl)imino]
Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinn
Rizinolsäure
4-Tert-butylphenylsalicylat
Tetradecyl-polyethylenglykol(EO=3-8)ether der Glycolsäure
Tetrakis(2,4-di-tert-butylphenyl)-4,4'biphenylen-diphosphonit
2,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymer
4,4'-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol)
Thiodiethanol-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]
Didodecylthiodipropionat
Dioctadecylthiodipropionat
2,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl-2-ethyl-1,3-propandiolphosphit
1,3,5-Tris(4-tert-butyl-3-hydroxy-2,6-dimethylbenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion
1,3,5-Tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion
1,1,3-Tris(2-methyl-4-hydroxy-5-tert-butylphenyl)butan“
|
24.Novellierungsanordnung 24, In Anlage 4 lautet Teil A wie folgt:
„Teil A: Allgemeine Spezifikationen
Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht.“
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage 4 Teil B werden folgende Ref.-Nrn. in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:
|
Ref.-Nr.
|
SONSTIGE SPEZIFIKATIONEN
|
|
„42080
|
Kohlenstoffschwarz
Spezifikationen:
—Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.
— UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode
— Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz
— Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-%
|
|
72081/10
|
Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)
Spezifikationen:
Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.
Eigenschaften:
Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C
Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67
Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)
Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala
Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm
|
|
76845
|
Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton
Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,5 Gew.-%
|
|
81500
|
Polyvinylpyrrolidon
Der Stoff muss den in der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Reinheitskriterien enstprechen.
|
|
88640
|
Sojabohnenöl, epoxidiert
Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6
|
26.Novellierungsanordnung 26, In Anlage 5 lautet die Anmerkung 8 wie folgt:
„(8) SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 38000, 42400, 62020, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“
27.Novellierungsanordnung 27, In Anlage 5 werden folgende Anmerkungen angefügt:
„(41) SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 47600, 67360.
(42) SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 75100 und 75105.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt:
„Anlage 5a
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die in § 8 a genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:Die in Paragraph 8, a genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:
1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bzw. die für die Herstellung dieser Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bestimmten Stoffe herstellt oder einführt;
2. Identität der Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff oder der für die Herstellung dieser Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bestimmten Stoffe;
3. Datum der Erklärung;
4. Bestätigung, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;4. Bestätigung, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, entsprechen;
5. angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Verordnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;
6. angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung.“6. angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß der Farbstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.“
7. Spezifikationen zur Verwendung des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff, zB
a) Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);
b) Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;
c) Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff festgestellt wurde.
8. Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff § 8 Abs. 4 bis 6 entspricht.8. Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Paragraph 8, Absatz 4 bis 6 entspricht.
Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Anlage 8 Z 3 lautet:Anlage 8 Ziffer 3, lautet:
„3. Folgt auf das Zeichen ‚X' durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte ‚Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D' (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.“
30.Novellierungsanordnung 30, In Anlage 4 wird folgende Z 4 a eingefügt:In Anlage 4 wird folgende Ziffer 4, a eingefügt:
„4.a. Erscheint der Buchstabe (b) in Klammern nach dem ‚X', so ist der angegebene Test mit Ethanol 50 % (V/V) durchzuführen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In der Tabelle der Anlage 8 lautet Punkt 07 wie folgt:
|
Bezugs-
nummer
|
Bezeichnung der Lebensmittel
|
zu verwendende Simulanzlösemittel
|
|
A
|
B
|
C
|
D
|
|
„07
|
Milcherzeugnisse
|
|
|
|
|
|
07.01
|
Milch:
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A. Vollmilch
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X(b)
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B. eingedickte Milch
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X(b)
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C. teilweise oder ganz entrahmt
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X(b)
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D. Trockenmilch
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07.02
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Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse
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X
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X(b)
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07.03
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Rahm und saurer Rahm
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X(a)
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X(b)
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07.04
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Käse
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A. Ganz, mit nicht essbarer Rinde
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B. alle anderen
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X(a)
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X(a)
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X/3*
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07.05
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Lab von Kälbern
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A. flüssig oder zähflüssig
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X(a)
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X(a)
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B. in Pulverform oder
getrocknet“
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Kdolsky