BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 15. November 2007

Teil römisch zwei

319. Verordnung:

Zivilluftfahrt-Meldeverordnung – ZMV sowie Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

[CELEX-Nr. 32003L0042]

319. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Verordnung über die Meldung von Unfällen, Ereignissen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Meldeverordnung – ZMV) erlassen wird und die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 geändert wird

Artikel 1
Verordnung über die Meldung von Unfällen, Ereignissen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Meldeverordnung – ZMV)

Auf Grund von Paragraph 136, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Meldung
    1. Ziffer eins
      von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
    2. Ziffer 2
      von Unfällen (Paragraph 2, Absatz 3, des Unfalluntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, in der geltenden Fassung) und Störungen (Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes),
    welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die
    1. Ziffer eins
      im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44, des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.
  3. Absatz 3,Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Absatz eins bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.

Zentrale Meldestelle

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat für alle Meldungen im Sinne dieser Verordnung eine zentrale Meldestelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Ist eine Meldung insbesondere auf Grund besonderer Meldeverfahren gemäß Paragraph 8, bei einer anderen Stelle innerhalb der Austro Control GmbH eingebracht worden, dann hat diese die Meldung unverzüglich an die zentrale Meldestelle weiterzuleiten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. Ziffer eins
    sicherheitsrelevant: relevant im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt;
  2. Ziffer 2
    Verkehrsluftfahrzeug: ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 5 700 Kilogramm oder mehr sowie ein mehrmotoriger Drehflügler.

2. Abschnitt
Meldepflichten

Meldung von Ereignissen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ereignisse gemäß Paragraph eins, sind von jeder der nachstehend angeführten Personen an die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Wahrnehmung des Ereignisses zu melden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern:
    1. Ziffer eins
      Halter oder verantwortliche Piloten eines turbinengetriebenen Zivilluftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges;
    2. Ziffer 2
      Personen, die gewerbsmäßig turbinengetriebene Zivilluftfahrzeuge oder Verkehrsluftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen, instand halten oder verändern;
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung, ein Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis oder eine Freigabebescheinigung für ein turbinengetriebenes Zivilluftfahrzeug oder ein Verkehrsluftfahrzeug oder für Ausrüstungen oder Teile davon unterzeichnen;
    4. Ziffer 4
      Personen, die mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betraut sind;
    5. Ziffer 5
      Zivilflugplatzhalter und Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes;
    6. Ziffer 6
      Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungsanlagen ausüben;
    7. Ziffer 7
      Personen, die auf einem Zivilflugplatz bzw. einem Militärflugplatz, auf dem im Rahmen einer Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird, eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeuges.
  2. Absatz 2,Alle Personen, die im Rahmen anderer Tätigkeiten im Bereich der Zivilluftfahrt ähnliche Funktionen, wie die in Absatz eins, genannten ausüben, können freiwillig Meldungen von Ereignissen erstatten, sofern sie dazu nicht bereits auf Grund anderer Regelungen verpflichtet sind. Diese Personen unterliegen dabei denselben Bestimmungen wie die meldepflichtigen Personen.

Meldung von Unfällen und Störungen

Paragraph 5,

Unfälle und Störungen, die nicht als Ereignisse gemäß Paragraph eins, gelten, sind unverzüglich von den in Paragraph 136, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes angeführten Personen an die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH zu melden.

Meldeverpflichtungen nach anderen Bestimmungen

Paragraph 6,

Meldeverpflichtungen nach anderen Bestimmungen, zB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 243 vom 27.9.2003 Seite 6, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, oder der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Diese Meldungen sind, unbeschadet der Übermittlung an andere in diesen Bestimmungen normierte Meldungsempfänger, bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH (Paragraph 2,) einzubringen.

Umfang und Form der Meldungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Meldungen gemäß den Paragraphen 4 und 5 haben neben möglichst genauen Angaben über den Meldenden oder die meldende Stelle, wie insbesondere die Erreichbarkeit über Fernsprecheinrichtungen und Datennetzwerke, folgende Informationen zu enthalten, soweit diese bekannt und für den jeweiligen Fall erheblich sind:
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugart, die Herstellerbezeichnung, die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, das Luftfahrzeugkennzeichen, die Art der Beschädigung und/oder Mängel des Luftfahrzeuges, etwaige Drittschäden,
    2. Ziffer 2
      die Art, die Herstellerbezeichnung, die Art der Beschädigung und/oder Mängel der betreffenden Einrichtungen gemäß der Anlage 1 Abschnitt D und der Anlage 2 Abschnitt 3 und 4,
    3. Ziffer 3
      die beteiligten und die betroffenen Personen samt Bezeichnung ihrer Funktion und der zur Ausübung ihrer Funktion allenfalls erforderlichen Berechtigungen,
    4. Ziffer 4
      bei Unfällen und Störungen die Anzahl der beteiligten und betroffenen Personen,
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der verletzten Personen und die Folgen des Ereignisses, des Unfalls oder der Störung (tödliche Verletzungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, des Unfalluntersuchungsgesetzes, schwere Verletzungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, des Unfalluntersuchungsgesetzes, sonstige Verletzungen),
    6. Ziffer 6
      Datum, Uhrzeit (UTC), Ort, Hergang, Umstände sowie die möglichen Ursachen des Unfalls, der Störung oder des Ereignisses, bei meldepflichtigen Ereignissen gegebenenfalls die Bezeichnung des Ereignisses gemäß der Anlage 1 und 2, sowie etwaig gesetzte Sofortmaßnahmen und
    7. Ziffer 7
      im Falle von Unfällen und Störungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern (Paragraph 12 a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der geltenden Fassung) die Art des Gefahrengutes.
  2. Absatz 2,Für die Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 sind die von der Austro Control GmbH als zentrale Meldestelle in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Formblätter zu verwenden. Diese Formblätter müssen von der zentralen Meldestelle so gestaltet werden, dass von den meldepflichtigen Personen alle erforderlichen Angaben gemacht werden können.
  3. Absatz 3,Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 sind schriftlich einzubringen und können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden, sofern nicht in anderen Bestimmungen eine bestimmte Art und Weise der Übermittlung verpflichtend vorgeschrieben ist.

Genehmigte Meldeverfahren

Paragraph 8,

Im Falle von Unternehmen, die gemäß anderen Bestimmungen genehmigte Verfahren zur Sammlung und Übermittlung von Meldungen eingerichtet haben, gelten die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5 bis 7 als erfüllt, wenn diese Verfahren eingehalten werden.

Weiterleitung der Meldungen an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 9,

Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat alle bei ihr eingelangten Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 unverzüglich, längstens jedoch am nächsten Werktag, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.

Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Alle Meldungen, die von der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weitergeleitet wurden, sind von dieser auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die Meldungen in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern. In dieser Datenbank sind insbesondere Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugart und die Herstellerbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      den Ort, den Monat und das Jahr, die Uhrzeit, den Hergang und die Umstände sowie mögliche Ursachen und
    3. Ziffer 3
      die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges
    zu erfassen. Alle auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jene technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritte ermöglichen, dürfen nicht gespeichert werden.
  3. Absatz 3,Die bei der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eingelangten Meldungen sind getrennt von den in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes gespeicherten Informationen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren. Die Frist für die Aufbewahrung von Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 beträgt mindestens 10 Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Meldung.
  4. Absatz 4,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die gespeicherten Informationen dahingehend auszuwerten und aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten gemäß Paragraph 136, Absatz 6, des Luftfahrtgesetzes Analysen ermöglicht werden und von diesen daraus sicherheitstechnische Lehren gezogen werden sowie gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
  5. Absatz 5,Die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen aus den Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 darf ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen. Der Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen gemäß Paragraph eins, hat sich ebenfalls auf diesen Zweck zu beschränken. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, des Unfalluntersuchungsgesetzes sowie die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat erforderlichenfalls die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, in dem
    1. Ziffer eins
      sich das meldepflichtige Ereignis zugetragen hat, und/oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrzeug eingetragen ist, und/oder
    3. Ziffer 3
      das Luftfahrzeug entwickelt oder hergestellt wurde, und/oder
    4. Ziffer 4
      das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug betreibt, genehmigt worden ist,
    über das Ereignis zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat jährlich einen Bericht über die gemäß den Paragraphen 4 bis 6 gemeldeten Ereignisse, Unfälle und Störungen, geordnet nach Luftfahrzeugbauart und Herstellerbezeichnung sowie über die Art der Beschädigungen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 und Paragraph 141, des Luftfahrtgesetzes und, soweit der Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde berührt wird, auch dieser vorzulegen und auf deren Anfrage eine Auswertung der Daten im Sinne des Absatz 4, durchzuführen.

Unfalluntersuchung

Paragraph 11,

Wird von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt gemäß Paragraph 8, des Unfalluntersuchungsgesetzes eingeleitet, so ist die Austro Control GmbH davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die im Untersuchungsbericht gemäß Paragraph 15, des Unfalluntersuchungsgesetzes enthaltenen Informationen sind ebenfalls in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, auszuwerten.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 13,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über Meldungen von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. 167 vom 4.7.2003 S. 23, umgesetzt.

(Anlagen 1 und 2 zu Artikel 1 siehe Anlagen)

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Auf Grund von Paragraph 131, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird verordnet:

Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 425, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Ziffer 2, entfallen die Worte „unter Verwendung der im Anhang 3 dargestellten Musterformblätter (ICAO-Birdstrikereports)“.

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007, tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Die Anlage 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.“

Faymann