BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 15. November 2007

Teil römisch zwei

317. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

317. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6 985 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ..................100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: .......................165, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich:.............160, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:...............250, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ...................2 390

Steiermark: ...................490, davon 45 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ........................2 815

Vorarlberg: ...................570

Wien: ...............................45

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2008 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 30. April 2008 außer Kraft.

Bartenstein