BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 12. November 2007

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2007

313. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2007)

Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Pauschalvergütung

Paragraph eins,

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2007 und die darauf folgenden Jahre mit 7 000 Euro jährlich festgesetzt.

Außer-Kraft-Treten der UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2006

Paragraph 2,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2006,, außer Kraft.

Gusenbauer