310. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007
Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 18 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 19 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 18, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 19, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:
1. Abschnitt
Agrarstrukturstatistik
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, ABl. Nr. L 56 vom 2. März 1988, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2006, ABl. Nr. L 406 vom 30. Dezember 2006, S. 7, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Dezember 2008 zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, Amtsblatt Nummer L 56 vom 2. März 1988, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 406 vom 30. Dezember 2006, Seite 7, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Dezember 2008 zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
Statistische Einheiten sind:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar;
Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, oder 10 Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- oder Zierpflanzenflächen oder Reb-, Forst- oder Baumschulflächen;
Betriebe, die Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas) ab einer Mindestgröße von einem Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaften;
Forstbetriebe mit mindestens 3 Hektar Waldfläche;
Viehhaltungsbetriebe mit mindestens einem Stück von einer der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.Viehhaltungsbetriebe mit mindestens einem Stück von einer der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege oder mindestens 100 Stück Geflügel aller "Art".
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2007.
(2)Absatz 2,Davon abweichend gilt als Referenzzeitraum:
für Angaben zu flächenbezogenen Erhebungsmerkmalen das Erntejahr 2007,
für Angaben zu Arbeitskräften der Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 und
für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 1. Dezember 2007.
(3)Absatz 3,Für Angaben zu Geflügel gilt bei Ställen, die zum 1. Dezember 2007 vorübergehend geräumt sind, jener Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2007 und dem 1. Dezember 2007 vorangegangen ist.
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
Es sind die in der Anlage I angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben. Es sind die in der Anlage römisch eins angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.
Erhebungsart
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
(2)Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
2. Abschnitt
Viehbestandsstatistik
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 6.Paragraph 6,
Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien 93/23/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, 93/24/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21. Juni 1993, S. 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EWG, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 1998, S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen. Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien 93/23/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, 93/24/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils Amtsblatt Nummer L 149 vom 21. Juni 1993, Seite 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EWG, Amtsblatt Nummer L 10 vom 16. Jänner 1998, Seite 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 7.Paragraph 7,
Statistische Einheiten im Sinne dieses Abschnitts sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2007.
(2)Absatz 2,Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 1. Dezember 2007 als Referenzzeitraum.
Erhebungsmerkmale
§ 9.Paragraph 9,
Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß
Anlage I Z 10, ausgenommen Pferde, Esel, Muli, Geflügel und sonstige Nutztiere undAnlage römisch eins Ziffer 10,, ausgenommen Pferde, Esel, Muli, Geflügel und sonstige Nutztiere und
Anlage II zu erheben.
Anlage römisch zwei zu erheben.
Erhebungsart
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 1 sind personenbezogen bei den statistischen Einheiten gemäß § 7, die gemäß § 5 Abs. 3 für die Stichprobe ausgewählt wurden, durch Befragung zu erheben.Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, sind personenbezogen bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 7,, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, für die Stichprobe ausgewählt wurden, durch Befragung zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Durchführung der Erhebung
§ 11.Paragraph 11,
Die Befragung erfolgt mit einheitlichen Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen), die von der Bundesanstalt vorzugeben und den Auskunftspflichtigen zur Beantwortung zur Verfügung zu stellen sind.
Auskunftspflicht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraphen 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß §§ 2 oder 7 im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraphen 2, oder 7 im eigenen Namen betreiben.
(3)Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die entweder einen ausgewählten Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 7 nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die entweder einen ausgewählten Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 2 und 7 nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.
Information über Auskunftspflichten
§ 13.Paragraph 13,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 14.Paragraph 14,
Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 14. Dezember 2007 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (§ 5 Abs. 3) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 24. Jänner 2008 abzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 17 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß Paragraph 17, bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 16.Paragraph 16,
Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sowie Anlage II - soweit verfügbar, auf jeden Fall auf der vorliegenden kleinstmöglichen Informationsstufe - erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sowie Anlage römisch zwei - soweit verfügbar, auf jeden Fall auf der vorliegenden kleinstmöglichen Informationsstufe - erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 17.Paragraph 17,
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß §§ 2 und 7 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 12 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraphen 2 und 7 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Kostenabfindung
§ 18.Paragraph 18,
Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Agrarstrukturerhebung in Höhe von 4,47 Euro je ausgewählter statistischer Einheit gewährt.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 19.Paragraph 19,
Die Bundesanstalt hat die gemäß 1. Abschnitt ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Außer-Kraft-Treten
§ 20.Paragraph 20,
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Pröll