BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 9. November 2007

Teil römisch zwei

310. Verordnung:

Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007

310. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 18, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 19, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

1. Abschnitt

Agrarstrukturstatistik

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, Amtsblatt Nummer L 56 vom 2. März 1988, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 406 vom 30. Dezember 2006, Seite 7, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Dezember 2008 zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

Statistische Einheiten sind:

  1. Ziffer eins
    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar;
  2. Ziffer 2
    Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
  3. Ziffer 3
    Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, oder 10 Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- oder Zierpflanzenflächen oder Reb-, Forst- oder Baumschulflächen;
  4. Ziffer 4
    Betriebe, die Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas) ab einer Mindestgröße von einem Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaften;
  5. Ziffer 5
    Forstbetriebe mit mindestens 3 Hektar Waldfläche;
  6. Ziffer 6
    Viehhaltungsbetriebe mit mindestens einem Stück von einer der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege oder mindestens 100 Stück Geflügel aller "Art".

Stichtag, Referenzzeitraum

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2007.
  2. Absatz 2,Davon abweichend gilt als Referenzzeitraum:
    1. Ziffer eins
      für Angaben zu flächenbezogenen Erhebungsmerkmalen das Erntejahr 2007,
    2. Ziffer 2
      für Angaben zu Arbeitskräften der Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 und
    3. Ziffer 3
      für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 1. Dezember 2007.
  3. Absatz 3,Für Angaben zu Geflügel gilt bei Ställen, die zum 1. Dezember 2007 vorübergehend geräumt sind, jener Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2007 und dem 1. Dezember 2007 vorangegangen ist.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

Es sind die in der Anlage römisch eins angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.

Erhebungsart

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
  2. Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

2. Abschnitt

Viehbestandsstatistik

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph 6,

Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien 93/23/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, 93/24/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils Amtsblatt Nummer L 149 vom 21. Juni 1993, Seite 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EWG, Amtsblatt Nummer L 10 vom 16. Jänner 1998, Seite 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 7,

Statistische Einheiten im Sinne dieses Abschnitts sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Stichtag, Referenzzeitraum

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2007.
  2. Absatz 2,Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 1. Dezember 2007 als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 9,

Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß

  1. Ziffer eins
    Anlage römisch eins Ziffer 10,, ausgenommen Pferde, Esel, Muli, Geflügel und sonstige Nutztiere und
  2. Ziffer 2
    Anlage römisch zwei zu erheben.

Erhebungsart

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, sind personenbezogen bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 7,, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, für die Stichprobe ausgewählt wurden, durch Befragung zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der Erhebung

Paragraph 11,

Die Befragung erfolgt mit einheitlichen Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen), die von der Bundesanstalt vorzugeben und den Auskunftspflichtigen zur Beantwortung zur Verfügung zu stellen sind.

Auskunftspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraphen 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraphen 2, oder 7 im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die entweder einen ausgewählten Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 2 und 7 nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 13,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 14,

Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 14. Dezember 2007 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 24. Jänner 2008 abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß Paragraph 17, bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 16,

Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sowie Anlage römisch zwei - soweit verfügbar, auf jeden Fall auf der vorliegenden kleinstmöglichen Informationsstufe - erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 17,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraphen 2 und 7 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Kostenabfindung

Paragraph 18,

Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Agrarstrukturerhebung in Höhe von 4,47 Euro je ausgewählter statistischer Einheit gewährt.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 19,

Die Bundesanstalt hat die gemäß 1. Abschnitt ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 20,

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Pröll

Anlage römisch eins Name, Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse des Betriebsinhabers (Betriebsdaten) Rechtsform des Betriebs

  1. Ziffer eins
    Besitzverhältnisse in Ar
    Fläche im Eigentum insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
    verpachtete Fläche insgesamt
    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    zugepachtete Fläche insgesamt
    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    bewirtschaftete Fläche insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche
  2. Ziffer 2
    Bewirtschaftungssystem und -methoden
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die gemäß VO 2092/91 biologisch bewirtschaftet wird
    vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)
    in Umstellungsphase (Ar)
    Werden auch in der tierischen Erzeugung biologische Produktionsmethoden angewandt? (völlig, teilweise, überhaupt nicht)
    Entfallen auf Direktvermarktung an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe (ja/nein)
  3. Ziffer 3
    Kulturarten und bewässerte Flächen in Ar
    Ackerland
    Haus- und Nutzgärten
    Intensivobstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)
    Extensivobstanlagen
    Weingärten
    Reb- und Baumschulen
    Forstbaumschulen
    Einmähdige Wiesen
    Mehrmähdige Wiesen
    Kulturweiden
    Hutweiden
    Almen
    Bergmähder
    Streuwiesen
    GLÖZ G-Flächen
    Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
    Wald
    Energieholzflächen
    Christbaumkulturen
    Forstgärten
    Nicht mehr genutztes Grünland (vorübergehend nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen)
    Fließende und stehende Gewässer
    Unkultivierte Moorflächen
    Gebäude- und Hofflächen
    Sonstige unproduktive Flächen
    Gesamtfläche
    Bewässerung in Ar
    In den letzten 12 Monaten tatsächlich bewässerte Fläche
    Fläche, die bewässert werden könnte
  4. Ziffer 4
    Anbau auf dem Ackerland in Ar (Hauptnutzung)
    Winterweichweizen
    Sommerweichweizen
    Hartweizen (Durum)
    Dinkel
    Roggen
    Wintergerste
    Sommergerste
    Hafer
    Wintermenggetreide
    Triticale
    Sommermenggetreide
    Sonstiges Getreide
    Körnermais
    Mais für Corn-Cob-Mix
    Silomais
    Grünmais
    Körnererbsen
    Ackerbohnen
    Süßlupinen
    Linsen, Kichererbsen und Wicken
    Andere Hülsenfrüchte
    Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
    Spätkartoffeln
    Zuckerrüben
    Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
    Hopfen
    Winterraps zur Ölgewinnung
    Sommerraps und Rübsen
    Sonnenblumen
    Sojabohnen
    Mohn
    Öllein
    Ölkürbis
    Sonstige Ölfrüchte
    Flachs
    Hanf
    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
    Sonstige Handelsgewächse
    Erdbeeren
    Gemüse im Freiland - Feldanbau
    Gemüse im Freiland - Gartenbau
    Gemüse unter Glas bzw. Folie
    Blumen und Zierpflanzen im Freiland
    Blumen und Zierpflanzen unter Glas
    Rotklee und sonstige Kleearten
    Luzerne
    Kleegras
    Sonstiger Feldfutterbau
    Wechselwiese
    Energiegräser
    Sämereien und Pflanzgut
    Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
    Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
    Ackerland insgesamt
  5. Ziffer 5
    Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und für die Beihilfen gewährt werden sowie Flächen, die einer Beihilfenregelung zur Stilllegung unterliegen
    Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und für die Beihilfen gewährt werden
    Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (zB Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher etc.), einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken
    In Dauergrünland umgewandelte Flächen
    Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden
  6. Ziffer 6
    Ländliche Entwicklung: Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen
    Fremdenverkehr, Beherbergung und Angebot von sonstigen Freizeitaktivitäten
    Herstellung von handwerklichen Erzeugnissen
    Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
    Be- und Verarbeitung von Holz
    Aquakultur
    Erzeugung und Verkauf von erneuerbarer Energie
    Vertragliche Arbeiten (mit betriebseigenen Maschinen und Geräten)
  7. Ziffer 7
    Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
    Betriebsinhaber
    Betriebsleiter
    zu allen Personen
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber (außer bei Betriebsinhaber selbst)
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb
    (0%/1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
  8. Ziffer 8
    Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte
    Betriebsleiter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Arbeitszeit im Betrieb
    (1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
    Anzahl je Geschlecht
    Arbeitszeit im Betrieb
    (1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl je Geschlecht
    Summe der Arbeitstage
  9. Ziffer 9
    Rinderbestand
    Jungvieh unter ein Jahr alt
    männlich
    weiblich
    Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
    Stiere und Ochsen
    Kalbinnen
    Rinder zwei Jahre alt und älter
    Stiere und Ochsen
    Kalbinnen
    Milchkühe
    Andere Kühe
    Rinder insgesamt
  10. Ziffer 10
    Sonstiger Viehbestand
    Pferde, Esel, Muli
    Schweine
    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    50 bis unter 80 kg
    80 bis unter 110 kg
    110 kg und mehr
    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    Jungsauen, noch nie gedeckt
    Jungsauen, erstmals gedeckt
    Ältere Sauen, gedeckt
    Ältere Sauen, nicht gedeckt
    Zuchteber
    Schweine insgesamt
    Schafe
    Mutterschafe und gedeckte Lämmer
    Andere Schafe
    Schafe insgesamt
    Ziegen
    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen
    Andere Ziegen
    Ziegen insgesamt
    Geflügel
    Masthähnchen und -hühnchen
    Küken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr
    Legehennen ab 1/2 Jahr
    Hähne
    Hühner insgesamt
    Truthühner
    Enten
    Gänse
    Sonstiges Geflügel
    Sonstige Nutztiere
    Schlachtungen
    Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anlage römisch zwei

Rinder
Jungvieh unter ein Jahr alt
Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
Andere Kälber und Jungrinder, männlich
Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Rinder insgesamt