308. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) In den Prüfungsgebieten
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,
„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“
hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 10, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ sowie „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ ist eine Teilaufgabe hinsichtlich des musikalischen Vorspielens mit Bezug zur beruflichen Praxis zu stellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. f als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung § 10 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.“(7) Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung Paragraph 10, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 8 wird jeweils nach der Wendung „lebenden Fremdsprache“ die Wendung „oder Volksgruppensprache“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz 8, wird jeweils nach der Wendung „lebenden Fremdsprache“ die Wendung „oder Volksgruppensprache“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Z 5 lautet:Paragraph 12, Ziffer 5, lautet:
„Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wendung „(insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt die Wendung „(insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Mündliche Prüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat, oder
„Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat,
„Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“,
„Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Lehrstoff „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Lehrstoff „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Freigegenstand „Didaktik der Früherziehung“ sowie den Lehrstoff „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Freigegenstand „Didaktik der Früherziehung“ sowie den Lehrstoff „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(8)Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(9)Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(10)Absatz 10,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(11)Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(12)Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(13)Absatz 13,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(14)Absatz 14,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“.
(15)Absatz 15,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(16)Absatz 16,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.
(17)Absatz 17,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.“Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Lebende Fremdsprache, Lernhilfe“ oder
„Mathematik, Lernhilfe“.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
11.Novellierungsanordnung 11, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Mündliche Prüfung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat, oder
„Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat,
„Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat,
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat,
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur)“,
„Organisation, Management und Recht“,
„Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(8)Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(9)Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(10)Absatz 10,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(11)Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(12)Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(13)Absatz 13,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(14)Absatz 14,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(15)Absatz 15,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(16)Absatz 16,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(17)Absatz 17,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.“Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 10, Absatz 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.“Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 8,, Paragraph 12, Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 19, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden.“
Schmied