302. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung – IG-L)
Aufgrund des § 14 Abs. 6d Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund des Paragraph 14, Absatz 6 d, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen VerkehrsbeeinflussungssystemsBei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 a, ff IG-L hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems
einen mindestens ebenso hohen Effekt wie eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) im Winterhalbjahr oder
einen Effekt von mindestens 75 % im Verhältnis zu einer ganzjährigen permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen)
erzielt.
(2)Absatz 2,Die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems hat so weit vor Überschreitung des numerischen Wertes des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Kurzzeitgrenzwertes, das ist ein Halbstunden-, Einstunden- oder Tagesmittelwert, gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L, zu erfolgen, dass dessen Überschreitung hintan gehalten wird. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems bei Überschreitung der Zielwerte gemäß Anlage 5 IG-L erfolgen.Die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems hat so weit vor Überschreitung des numerischen Wertes des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Kurzzeitgrenzwertes, das ist ein Halbstunden-, Einstunden- oder Tagesmittelwert, gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L, zu erfolgen, dass dessen Überschreitung hintan gehalten wird. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems bei Überschreitung der Zielwerte gemäß Anlage 5 IG-L erfolgen.
(3)Absatz 3,Sieht ein Rechenmodell als Auslöser für die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems einen errechneten Schwellenwert der Immissionsbeiträge der PKW vor, so hat dieser Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Grenzwertes gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L zu liegen. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann der Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Zielwerts gemäß Anlage 5 IG-L liegen. Bei der Berechnung des Schwellenwertes ist der jeweils herrschende Anteil der PKW-Emissionen an der jeweiligen Immissionsbelastung zu berücksichtigen.Sieht ein Rechenmodell als Auslöser für die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems einen errechneten Schwellenwert der Immissionsbeiträge der PKW vor, so hat dieser Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Grenzwertes gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L zu liegen. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann der Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Zielwerts gemäß Anlage 5 IG-L liegen. Bei der Berechnung des Schwellenwertes ist der jeweils herrschende Anteil der PKW-Emissionen an der jeweiligen Immissionsbelastung zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Festsetzung der Parameter durch den Landeshauptmann hat auf Basis geeigneter Rechenmodelle und der Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden, zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Wenn die Voraussetzungen für die Schaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung weggefallen sind, ist diese durch entsprechende Schaltung wieder aufzuheben.
§ 2. Der Landeshauptmann hat ab dem erstmaligen Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems jeweils bis zum 30. September für den Zeitraum 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des laufenden Jahres eine Evaluierung über die Erfüllung der in § 1 vorgegebenen Kriterien an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ist eines der Kriterien in § 1 nicht erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L umgehend zu novellieren.
Paragraph 2, Der Landeshauptmann hat ab dem erstmaligen Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems jeweils bis zum 30. September für den Zeitraum 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des laufenden Jahres eine Evaluierung über die Erfüllung der in Paragraph eins, vorgegebenen Kriterien an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ist eines der Kriterien in Paragraph eins, nicht erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 a, ff IG-L umgehend zu novellieren.
§ 3.Paragraph 3,
Liegen zeitgleich sowohl die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L als auch die Voraussetzungen für eine Kundmachung einer zumindest gleich strengen Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO vor, dann tritt die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L solange nicht in Kraft, bis die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO kundgemacht wurde. Liegen zeitgleich sowohl die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 a, ff IG-L als auch die Voraussetzungen für eine Kundmachung einer zumindest gleich strengen Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraphen 44, Absatz eins a, und 44 c StVO vor, dann tritt die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 a, ff IG-L solange nicht in Kraft, bis die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraphen 44, Absatz eins a, und 44 c StVO kundgemacht wurde.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, mit 1. November 2007 in Kraft.Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 4,, mit 1. November 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, dieser Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
Pröll