Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 30. Oktober 2007 |
Teil römisch zwei |
298. Verordnung: | Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen |
Auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird für das Jahr 2007 sowie die folgenden Jahre mit 18 000 000 Euro jährlich festgesetzt.
Berger