BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Oktober 2007

Teil römisch zwei

296. Verordnung:

Änderung der Abfallverbrennungsverordnung (AVV-Novelle 2007)

[CELEX-Nr. 32000L0076]

296. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird (AVV-Novelle 2007)

Auf Grund der Paragraphen 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, der Paragraphen 3, Absatz 4, 4, Absatz 3 und 4, 9 Absatz 7, 13, Absatz 2, 14, Absatz 8, 15, Absatz 6, 16, Absatz 8 und 17 Absatz 2, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, und des Paragraph 59 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wird verordnet:

Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, wird hinsichtlich Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, wird hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 3, Absatz 4, 4, Absatz 3 und 4, 9 Absatz 7, 13, Absatz 2, 14, Absatz 8, 15, Absatz 6, 16, Absatz 8 und 17 Absatz 2, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, wird hinsichtlich Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 59 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wird hinsichtlich der Paragraphen 13 und 13 a sowie Anlage 6 zu dieser Verordnung hinsichtlich Einleitungen von Abwässern aus der Gaswäsche, die einer Verordnung gemäß den Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959 unterliegen, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „AWG“ durch den Ausdruck „AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer 2, erster Satz wird der Verweis „§ 2 Absatz 5, AWG“ durch den Verweis „§ 4 AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, wird der Verweis „§ 2 Absatz 5, AWG“ durch den Verweis „einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Ziffer 7, wird der Verweis „29 Absatz 8, AWG oder 4 Absatz 10, LRG-K“ durch den Verweis „29 Absatz 8, des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, bzw. 44 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, oder 4 Absatz 10, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen – LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988“ und der Verweis „den Paragraphen 29, Absatz 8, AWG“ durch den Verweis „den Paragraphen 29, Absatz 8, AWG 1990 bzw. 44 AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 25, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 26 und 27 werden angefügt:

  1. Ziffer 26
    Feuerungsanlage im Sinne der Anlage 2 Punkt 3: jede Mitverbrennungsanlage, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, einschließlich aller für die Emissionen maßgeblichen Nebeneinrichtungen und allenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen. Anlage 2 Punkt 3 gilt nicht für Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
  2. Ziffer 27
    Emissionserklärung: Meldung, die aus einer Eintragung der Stammdaten in das Stammdatenregister im Rahmen der Registrierung, einer Abfall-Input-Output-Meldung, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in die Luft (Luftemissionserklärung) und, sofern Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in das Wasser (Wasseremissionserklärung) besteht.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Paragraphen 29, Absatz 3 und 29 b Absatz 4, AWG, 353 oder 356a Absatz eins, GewO 1994 sowie 4 Absatz 2, LRG-K“ durch „§ 39 oder Paragraph 52, Absatz 2, AWG 2002, Paragraph 353, oder Paragraph 356 a, Absatz eins, GewO 1994 oder Paragraph 6, EG-K“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lauten jeweils:

  1. Ziffer eins
    Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 2 Absatz 5, AWG“ durch den Verweis „einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Verweis „§ 19 AWG“ durch den Verweis „§ 18 AWG 2002“und der Verweis „§ 35a AWG“ durch den Verweis „§ 68 AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993“ durch die Wortfolge „den ÖNORMEN Serie S 2123 „Probenahmepläne für Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „ausgegeben am 1. Februar 1999“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. Jänner 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „hinsichtlich der Temperatur des Absatz 4, durch„hinsichtlich der Temperatur gemäß Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, Absatz 7, wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 324/1997“ durch die Wortfolge „in der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, hergestellten Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 7, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 9, Absatz 10, letzter Satz lautet:

„Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig, außer für die Messwerte von Stickstoffoxiden (NO und NO2) bei Wirbelschichtfeuerungsanlagen, sofern der Anteil der gefährlichen Abfälle an der Brennstoffwärmeleistung 10% nicht übersteigt, die Grenzwerte der Anlage 1 eingehalten werden und die Nennkapazität mehr als sechs Tonnen pro Stunde beträgt.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 9, Absatz 11, letzter Satz wird ein Punkt angefügt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde kann bei Stillstand oder Ausfall von einer oder mehreren Verbrennungslinien, deren Abgase in einen gemeinsamen Schornstein münden, bei An- und Abfahrvorgängen oder bei Lastwechsel Ausnahmen von der Geschwindigkeit des stofftragenden Gases zulassen, sofern mittels Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt dargelegt wird, dass eine repräsentative Bestimmung der Emissionen, insbesondere der staubförmigen Emissionen, gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen im Zeitraum der Messung, des Datums und der Uhrzeit der Messung sowie – wenn nicht genauer möglich – einer Schätzung der eingesetzten Brennstoffe und Abfälle (t/h) aufgezeichnet werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Emissionserklärung ist jährlich im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      Eintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung gemäß Paragraph 13 a,,
    2. Ziffer 2
      Abfall-Input-Output-Meldung gemäß Anlage 7 auf Basis von fortlaufenden Aufzeichnungen für alle (Mit)Verbrennungsanlagen des Meldepflichtigen,
    3. Ziffer 3
      Luftemissionserklärung gemäß Anlage 6.
    Die Wasseremissionserklärung gemäß Anlage 6 kann nach der Eintragung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Luftemissionserklärung, eine Abfall-Input-Output-Meldung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit)Verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die (Mit)Verbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln und die Berichtseinheit BE_AVV hat die jeweiligen Linien zu enthalten.
  4. Absatz 4,Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen (vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.1 vom 12. September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.
  5. Absatz 5,Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro (Mit)Verbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren (Mit)Verbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.
  6. Absatz 6,Die Emissionserklärungen haben auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Absatz 3 bis 5 und gemäß den Anlagen 6 und 7 zu erfolgen. Sie umfassen Stamm- und Bewegungsdaten.
  7. Absatz 7,Der Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Absatz 6, im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behörde die jährliche Übermittlung konkreter Inhalte in der Genehmigung vorgeschrieben hat oder
    2. Ziffer 2
      dies zur Überprüfung der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit)verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.
  9. Absatz 9,Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen mit Unterstützung durch die Anwendung eVerbrennung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die Abfall-Input-Output-Meldung der in der (Mit)Verbrennungsanlage eingesetzten und der anfallenden Abfälle ist, soweit dies für die Plausibilitätsprüfung der Luft- und Wasseremissionen erforderlich ist, ebenfalls auf Plausibilität zu prüfen. Die Emissionserklärung und die Prüfergebnisse werden von der Anwendung eVerbrennung im pdf-Format zur weiteren Verwendung (zB in einem elektronischen Akt) zur Verfügung gestellt.
  10. Absatz 10,Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit 10. Mai).
  11. Absatz 11,Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei (Mit)Verbrennungsanlagen, die dem EG-K unterliegen, für definierte, einen Monat übersteigende Betriebszeiträume, in denen keine Abfälle eingesetzt werden, in der Genehmigung Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Vorgaben des EG-K eingehalten werden. In diesen Fällen muss die Behörde eine entsprechende Dokumentation gemäß Absatz 7, vorschreiben. Für Betriebszeiträume, in denen Abfälle eingesetzt werden, sind im Rahmen der Abfall-Input-Output-Meldung die Zusammenfassungen gemäß Anlage 7 getrennt anzugeben.
  12. Absatz 12,Luft- und Wasseremissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus dem Register zu löschen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Registrierung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit)Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit)Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit)Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, bis 5 zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit)Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen für Emissionserklärungen

Paragraph 19 a,

Emissionserklärungen über den Erklärungszeitraum 2006 oder 2007 können entweder

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, bis 31. März 2008 übermittelt werden oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis 1. November 2008 übermittelt werden. Bei der Abfall-Input-Output-Meldung können Erleichterungen gemäß der Anlage 7 Punkt 4 angewendet werden.“

Novellierungsanordnung 28, Dem bisherigen Text des Paragraph 20, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 25, 26 und 27, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 6, 7 und 9, Paragraph 9, Absatz 10 und 11, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 21 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft.
  2. Absatz 3,Paragraph 19 a und Anlage 7 Punkt 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, treten mit Ablauf des 1. November 2008 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 332 vom 28.12.2000 Seite 91, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2001 Seite 52, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 30, In Anlage 1 erster Satz wird der Verweis „§ 21 AWG“ durch den Verweis „§ 16 Absatz 3, AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Anlage 2 Ziffer eins Punkt 4, wird in der Formel für GM beim Term „E Brst (21-BGM“ eine schließende runde Klammer angefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Anlage 2 entfällt in der Ziffer 3, die Fußnote 4; die Fußnoten 5 bis 9 erhalten die Bezeichnungen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“.

Novellierungsanordnung 33, In Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 3, wird nach der Überschrift der Ausdruck „(Bezugsauerstoffgehalt 6%)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Anlage 5 erhält die Fußnote 10 die Bezeichnung „9“.

Novellierungsanordnung 35, In Anlage 5 wird in der Tabelle in der vorletzten Zeile unter dem Ausdruck „Emissionsmessgeräte und -systeme“ folgender Ausdruck angefügt:

 

„ÖNORM M 9415

Ausgabe 2004 01 01

Messtechnik – Messung von Stoffemissionen in die Atmosphäre“

Novellierungsanordnung 36, Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

(zu Paragraph 13 und Paragraph 13 a,)

Emissionserklärungen

gemäß Paragraph 13 und Paragraph 13 a, der Abfallverbrennungsverordnung – AVV

In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

  1. A
    Stammdaten
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer
    2. Ziffer 2
      sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
    3. Ziffer 3
      Branchencode vierstellig
    4. Ziffer 4
      Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
    5. Ziffer 5
      Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)
    6. Ziffer 6
      die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden
    7. Ziffer 7
      die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers
    8. Ziffer 8
      jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage
    9. Ziffer 9
      die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend
    10. Ziffer 10
      relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden
    11. Ziffer 11
      für jede Anlage gemäß Ziffer 7, bis 10 sind weiters anzugeben:
      1. Litera a
        die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
      2. Litera b
        ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
      3. Litera c
        soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE_AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE_ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE_WAV)
    12. Ziffer 12
      Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8, bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 7, durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

  1. B
    Luftemissionserklärung
    1. Ziffer eins
      Emissionserklärung:
      Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
    2. Ziffer 2
      Anlageninhaber *1 :
      GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland
    3. Ziffer 3
      Kontaktperson:
      Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
    4. Ziffer 4
      Standort und Bezeichnung *1 :
      GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
    5. Ziffer 5
      Linien *1 und (Mit)Verbrennungsanlagen *1 :
      Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
    6. Ziffer 6
      Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):
      GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL
    7. Ziffer 7
      Art der Anlage:
      Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW
    8. Ziffer 8
      Emissionsquelle:
      Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m
    9. Ziffer 9
      Auslegungsbrennstoffe:
      Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung
    10. Ziffer 10
      Genehmigung:
      Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 5 AVV
    11. Ziffer 11
      Betriebsdaten:
      Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten
    12. Ziffer 12
      Eingesetzte Brennstoffe:
      Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
    13. Ziffer 13
      Eingesetzte Abfälle:
      Bezeichnung*2, Jahresmenge*2, durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil der emissionsrelevanten Komponenten (Asche-, Chlor- und Schwefelgehalt, ausgenommen unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle und sofern in der Genehmigung keine spezielleren Auflagen getroffen sind), GLN der BE_ABIL*1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft*2
    14. Ziffer 14
      Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
      Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)
    15. Ziffer 15
      Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
      Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)
    16. Ziffer 16
      Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
      Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
    17. Ziffer 17
      Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:
      Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
    18. Ziffer 18
      Ergebnisse der Prüfung gemäß Paragraph 15, AVV:
      Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß Paragraph 3, Ziffer 25, AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
    19. Ziffer 19
      Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
      Name, Organisation
    20. Ziffer 20
      Dateianhänge:
      Dateiname, Bezeichnung

  1. C
    Wasseremissionserklärung
    1. Ziffer eins
      Emissionserklärung:
      Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum
    2. Ziffer 2
      Anlageninhaber *1 :
      GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland
    3. Ziffer 3
      Kontaktperson:
      Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
    4. Ziffer 4
      Standort *1 :
      GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
    5. Ziffer 5
      Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:
      Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter
    6. Ziffer 6
      Wasserverunreinigende Stoffe:
      Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe
    7. Ziffer 7
      Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:
      Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache
    8. Ziffer 8
      Emissionen:
      Jahresfracht
    9. Ziffer 9
      Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
      Name, Organisation
    10. Ziffer 10
      Dateianhänge:
      Dateiname, Bezeichnung

     

Ad *1)

Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Ad *2)

Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

(zu Paragraph 13,)

Abfall-Input-Output-Meldung

  1. Ziffer eins
    Allgemeines

Als Grundlage für die Abfall-Input-Output-Meldung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Abfallart, -menge, Herkunft und Verbleib heranzuziehen. Die in die Verbrennungsanlage eingebrachten und in ihr angefallenen Abfälle sind arbeitstäglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch den Lagerstand (vergleiche Punkt 2.3) und gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen enthalten.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend den vorgegebenen elektronischen Datenstrukturen für Abfallaufzeichnungen und Jahresabfallbilanzen, die auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht sind, möglich ist.

  1. Ziffer 2
    Strukturen und Inhalte der Abfall-Input-Output-Meldung

Abfall-Input-Output-Meldungen haben den am EDM-Portal veröffentlichten Datenstrukturen zu entsprechen.

  1. 2 Punkt eins
    Zusammenfassung der in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebrachten Abfälle

Die Meldung der eingebrachten Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

  1. Litera a
    Abfälle, die von anderen Rechtspersonen übernommen worden sind:
    Zusammenfassung der Aufzeichnungen der von anderen Rechtspersonen übernommenen Abfälle, die direkt der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Input-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Absendeort, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.
    Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Paragraph 3, Abs.  der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, und Branche zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.
    Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.
    Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber anzugeben.
    Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.
  2. Litera b
    Innerbetrieblich angefallene Abfälle:
    Zusammenfassung der Abfälle, die aus anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers stammen, oder die im Rahmen einer Abfallbehandlung außerhalb einer Anlage angefallen sind, oder die bei ihm als Primärabfälle angefallen sind, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart („Innerbetriebliche Bewegung“), Herkunft, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.
    Für die Herkunft ist grundsätzlich die GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) – dh. der Behandlungsanlage, die als BE_ABIL gekennzeichnet ist –, aus der der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, anzugeben.
    Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Herkunftsverfahren ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

  1. 2 Punkt 2
    Zusammenfassung der in der (Mit)Verbrennungsanlage angefallenen Abfälle

Die Meldung der angefallenen Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

  1. Litera a
    Abfälle, die an andere Rechtspersonen weitergegeben worden sind:
    Zusammenfassung der Aufzeichnungen der direkt von der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem (Input- oder Output-)Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage an andere Rechtspersonen weitergegebenen Abfälle, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse und Empfangsort des Abfallübernehmers.
    Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer anzugeben.
    Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.
  2. Litera b
    Innerbetrieblich weitergegebene Abfälle:
    Zusammenfassung der Abfälle, die anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart (Buchungsart: „Innerbetriebliche Bewegung“), GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, durch Angabe der GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

  1. 2 Punkt 3
    Lagerstand

Zu Beginn und am Ende des Meldezeitraums ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage die Lagermenge des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Beträgt die Kapazität eines Pufferlagers mehr als die vierzehnfache Tageskapazität der (Mit)Verbrennungsanlage(n) (zu berechnen als Nennkapazität mal 336), so ist der Lagerstand zusätzlich am Beginn jedes Monats aufzuzeichnen. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.

In der Abfall-Input-Output-Meldung ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage der Lagerstand des Input- und Output-Pufferlagers am Beginn und Ende des Meldezeitraums gegliedert nach GTIN jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Meldezeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Meldezeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Zeitraum und Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den jeweiligen Meldezeitraum zusammenzufassen.

  1. 2 Punkt 4
    Abfallartenneuzuordnung

Wird zB im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im jeweiligen Meldezeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.

  1. Ziffer 3
    Sonstige Bestimmungen

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.

Die Abfallmasse ist in kg mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).

Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten Verbrennungslinie zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die Verbrennungslinie anzugeben, sofern sie gemäß Paragraph 13, Absatz 4, als relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete (Mit)Verbrennungsanlage. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.

Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar sind, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist bei den beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.

Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse – falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern – des Absende-, Empfangs-, Anfalls-, oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.

Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 1. Jänner 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.

Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage oder der Lohnarbeiter anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn der Inhaber über keine Personen-GLN verfügt, sind Name und Sitz des Inhabers anzugeben.

  1. Ziffer 4
    Erleichterungen für die Erklärungszeiträume 2006 und 2007

Die Übergeber und Übernehmer können durch die Personen-GLN an Stelle der Standort-GLN angegeben werden. Dies gilt auch für Abfallübernahmen aus und -übergaben in Lohnarbeit. Weiters braucht für Lohnarbeit kein Behandlungsverfahren und keine Anlagen-GLN angegeben werden. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern muss keine Zusammenfassung nach Branche erfolgen. Für die Abfälle, die aus einer anderen Anlage des Inhabers der (Mit)Verbrennungsanlage stammen und sodann der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, kann als Herkunftsangabe die Standort-GLN verwendet werden und die Angabe des Herkunfts-Behandlungsverfahrens kann entfallen. Für die Abfälle, die aus der (Mit)Verbrennungsanlage stammen und einer anderen Anlage des Inhabers der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, kann als Verbleibsangabe die Standort-GLN der Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, verwendet werden und die Angabe des Verbleibs-Behandlungsverfahrens kann entfallen. Monatliche Lagerstandsaufzeichnungen und Lagerstandskorrekturen müssen nicht geführt werden.“

Pröll   Bartenstein