294. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. II Nr. 481/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Nebenleistungsverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 3, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 lautet:
Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.“(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Werkstätte“ die Wortfolge „bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik““eingefügt.In Z 4 wird überdies nach der Wortfolge„„Bautechnisches Praktikum“ bzw.“die Wortfolge„„Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik“ bzw.“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Werkstätte“ die Wortfolge „bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik““eingefügt.In Ziffer 4, wird überdies nach der Wortfolge„„Bautechnisches Praktikum“ bzw.“die Wortfolge„„Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik“ bzw.“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „künstlerische Gestaltung“ das Wort „sowie“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „künstlerische Gestaltung“ das Wort „sowie“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 11 bis 13 lauten:Die Paragraphen 11 bis 13 lauten:
„
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondereDie pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
bis 30 IT-Arbeitsplätze ......
. 4 Wochenstunden,
bis 60 IT-Arbeitsplätze ...
5 Wochenstunden,
bis 90 IT-Arbeitsplätze ...
.... 6 Wochenstunden,
bis 120 IT-Arbeitsplätze
... 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
zu 150 Studierenden je Pädagogische Hochschule ...
. 2 Wochenstunden,
151 bis 500 Studierenden je Pädagogische Hochschule ...
.
. 4 Wochenstunden,
501 bis 900 Studierenden je Pädagogische Hochschule
....
6 Wochenstunden,
901 bis 1 300 Studierenden je Pädagogische Hochschule ...
... 8 Wochenstunden,
1 301 bis 1 700 Studierenden je Pädagogische Hochschule ...
.
10 Wochenstunden,
1 701 bis 2 100 Studierenden je Pädagogische Hochschule ....
12 Wochenstunden,
2 100 bis 3 000 Studierenden je Pädagogische Hochschule .
.
14 Wochenstunden,
als 3 000 Studierende je Pädagogische Hochschule
. 16 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(3)Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.
(4)Absatz 4,Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 11 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind.Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Paragraph 11, nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf der Grundlage der Curricula zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfallsDie pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf der Grundlage der Curricula zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek,
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(3)Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.
(4)Absatz 4,Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 12 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des § 12, so ist für diese IT-Arbeitsplätze § 11 nicht anzuwenden.Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Paragraph 12, nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des Paragraph 12,, so ist für diese IT-Arbeitsplätze Paragraph 11, nicht anzuwenden.
§ 13.Paragraph 13,
Die nachstehende durch § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Die nachstehende durch Paragraph 9, Absatz 3, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Pädagogische Hochschule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.“2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Pädagogische Hochschule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.“Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, sowie die Paragraphen 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.“
Schmied