BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 24. Oktober 2007

Teil römisch zwei

292. Verordnung:

Emissionserklärungsverordnung - EEV

292. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Emissionserklärung, Anlagenbuch und Befunde (Emissionserklärungsverordnung - EEV)

Auf Grund der Paragraphen 13, Absatz 2, 14, Absatz 7, 15, Absatz 6 und 17 Absatz 2, des Bundesgesetzes über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1. Teil
Emissionserklärung

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt hinsichtlich der Emissionserklärung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der elektronischen Abgabe.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Berichtseinheiten sind Anlagen oder Teile davon, für die im Genehmigungsbescheid Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben sind.

Elektronische Datenerfassung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß Anlage 1 beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben.
  2. Absatz 2,Für jede Berichtseinheit ist eine Emissionserklärung abzugeben. Besteht die Anlage jedoch aus mehreren Teilen, für die gemeinsame Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben sind, ist für diese Anlage eine einzige Emissionserklärung abzugeben.
  3. Absatz 3,Emissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus der Online-Datenbank zu löschen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Übermittlung der Emissionserklärung an das Umweltbundesamt gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen.

Registrierung und Stammdatenerfassung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren.
  2. Absatz 2,Hierbei sind Angaben zu allen relevanten Anlagen und den zugehörigen Linien (Teile) einer Anlage in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Berichtseinheiten, für welche Emissionserklärungen abzugeben sind, sind mit BE_EEV zu kennzeichnen.

Erklärungszeitraum

Paragraph 5,

Ab 1. Jänner 2007 hat die Emissionserklärung den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen.

Abgabetermin

Paragraph 6,

Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April auf elektronischem Weg erfolgen.

2. Teil
Anlagenbuch und Befunde

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 7,

Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (Paragraph 17, Absatz 2, EG-K) und der Befunde (Paragraphen 13, Absatz 2 und 15 Absatz 6, EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K.

Anlagenbuch

Paragraph 8,

Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Befunde

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 15, Absatz 6, EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 15, Absatz 6, EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, idgF, gemäß den Ziffer 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen.

3. Teil

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 11,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten Paragraph 27 und die Anlagen 1 bis 4 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – LRV-K 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005,, außer Kraft.

Bartenstein