Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 19. Oktober 2007 |
Teil römisch zwei |
291. Verordnung: | Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus |
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 870 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
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Kärnten:...... |
15 |
für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet |
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Salzburg:..... |
260 |
für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet |
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Tirol:......... |
550 |
für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet |
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Wien:......... |
45 |
für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten |
Diese Verordnung tritt mit 30. April 2008 außer Kraft.
Bartenstein