BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 17. Oktober 2007

Teil römisch zwei

289. Verordnung:

Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

289. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, BHG, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Weinbau (BAWB) bestimmt.

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    die Stabilisierung der österreichischen Weinqualität auf hohem Niveau,
  2. Ziffer 2
    die Erschließung von Quellen zur zusätzlichen Erwirtschaftung von Einnahmen,
  3. Ziffer 3
    die Erhöhung des Bekanntheitsgrades und Positionierung als österreichisches Kompetenzzentrum für Wein („Kunden/Markt“),
  4. Ziffer 4
    die Erweiterung und der Ausbau der Forschungstätigkeit,
  5. Ziffer 5
    die Umsetzung der allgemeinen Ziele der Flexibilisierungsklausel,
  6. Ziffer 6
    die Forcierung des Einsatzes betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung der Steuerung,
  7. Ziffer 7
    die laufende Anpassung und Korrektur der Maßnahmen zur Erhaltung der Qualitätsziele des Bundesamtes,
  8. Ziffer 8
    die Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“),
  9. Ziffer 9
    der gezielte Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“),
  10. Ziffer 10
    die Erhaltung bzw. Anhebung des Ausbildungsniveaus sowohl im Fachbereich als auch im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“).

               Paragraph 4,

Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Programm zu erfüllen.

2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Paragraph 5,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 10,

Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

Paragraph 12,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat:

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Bundesamtes für Weinbau und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

Paragraph 13,

Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken;

  1. Ziffer eins
    die Berichte gemäß Paragraph 14, dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
  2. Ziffer 2
    soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
  3. Ziffer 3
    zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektzeitraums vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraphen 10 und 17 b Absatz 2, BHG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

Paragraph 16,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Pröll

Anlage Projektprogramm gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Ziffer 3, BHG 1. Strategische Zielsetzung des BAWB 1.1. Fachlicher Rahmen

Das BAWB ist als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in die Planung und Umsetzung folgender weinwirtschaftlicher Ziele eingebunden:

1.2. Fachrelevante Kernbereiche

Zur Erfüllung der obigen Ziele stehen im BAWB zwei Institute sowie Außenstellen zur Verfügung, die folgende Kernbereiche zur Unterstützung der Fachstrategie des Ressorts abdecken:

1.3. Fachrelevante Schlüsselaufgaben

Zur Umsetzung der oben genannten Kernbereiche der Institute werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

1.4. Zielgruppen der Leistungen

Weinproduzenten- und -händler, Privatpersonen, Institutionen der EU, Internationale Organisation für Rebe und Wein, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Bundeskellereiinspektion, Länder, Gemeinden

1.5. Kooperationen

Behörden, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen im nationalen und internationalen Bereich sowie andere Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes auf nationaler und internationaler Ebene

1.6. Allgemeine Fachziele

2. Managementstrategie

2.1. Steuerungsinstrumente 2.1.1. Kostenrechnung

Die Kostenrechnung hat sich als wesentliches Basisinstrument für nahezu alle steuerungsrelevanten Bereiche erwiesen und ist für den derzeitigen Betrieb des Bundesamtes in Zusammenarbeit mit einem externen Berater vollkommen neu auf die Bedürfnisse des Bundesamtes abgestimmt worden. Derzeit sind keine weiteren Korrekturen oder Veränderungen des Programms geplant.

2.1.2. Controlling

Die Bereiche Budget-, Personal- und Projektcontrolling existieren seit 2003 im Echtbetrieb und werden laufend verbessert und erweitert.

2.2. Allgemeine Managementziele

Dem System der Balanced Score Card folgend wurden nachstehende Schwerpunkte vereinbart:

A. Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“)

B. Verbesserung der Außenwirkung des Bundesamtes („Kunden/Markt“)

C. Gezielterer Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“)

D. Erhaltung bzw. Anhebung des Ausbildungsniveaus sowohl im Fach- als auch im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“)

3. Leistungskatalog 2007 bis 2009

Der Leistungskatalog ist zur besseren Übersichtlichkeit sehr gestrafft gefasst. Nachstehende Leistungen werden vom Bundesamt für Weinbau erbracht:

Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren:

Produkt bzw. Leistung

Maßgebl. Ziele*)

Indikator

Entwicklung des Indikators

 

 

 

2007

2008

2009

2010

Durchführung von Analysen und Verkostungen, Erstellung von Gutachten im Rahmen der staatlichen Prüfnummer

B

Anzahl in der Zeiteinheit

+ 1 %

+ 1 %

+ 2%

+ 1 %

Bescheiderstellung staatliche Prüfnummer

B, C

weitere Automatisierung

+ 1 %

+ 1 %

+ 2 %

+ 2 %

Untersuchungen für private Einreicher

B

Anzahl der Untersuchungen

+ 1 %

+ 1 %

+ 3%

+ 3 %

Erstellung von Gutachten für amtliche BKI-Proben

C

Anzahl der Gutachten

± 0

+ 1 %

+ 1 %

+ 1 %

Außenwirkung

B

Bekanntheitsgrad der Leistungen des BAWB

+ 1 %

+ 1 %

+ 1 %

+ 1 %

Forschungstätigkeit

A, D

Projektanzahl

± 0

+ 1 %

+ 1 %

+ 1 %

Vortragstätigkeit und Publikationen

B, D

Bekanntheitsgrad

+ 1 %

+ 1 %

+ 1 %

+ 1 %

MitarbeiterInnen-Ausbildung

D

Stunden je MitarbeiterIn

20

20

20

20

Führungskräfteentwicklung

D

Stunden je Führungskraft

15

15

15

15

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen:

 

2007

2008

2009

2010

Summe Ausgaben

3.716.000

3.710.000

3.820.000

3.820.000

UT 0

2.766.000

2.750.000

2.750.000

2.750.000

UT 3

100.000

90.000

200.000

200.000

UT 7

20.000

20.000

20.000

20.000

UT 8

830.000

850.000

850.000

850.000

Summe Einnahmen

1.100.000

1.050.000

1.150.000

1.150.000

UT 4

1.098.000

1.048.000

1.148.000

1.148.000

UT 5

1.000

1.000

1.000

1.000

UT 7

1.000

1.000

1.000

1.000

Saldo

2.616.000

2.660.000

2.670.000

2.670.000

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

Beamte/Verwendungsgruppe

 
 

2007

2008

2009

2010

A 1

10

10

9

9

A 2

20

20

18

18

A 3

14

14

13

12

A 4

0

0

0

0

A 5

0

0

0

0

Summe Beamte

44

44

40

39

Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe

       
 

2007

2008

2009

2010

v 1

2

2

2

1

v 2

6

6

6

6

v 3

22

21

20

19

v 4

4

4

4

4

v 5

0

0

0

0

Summe Vertragsbedienstete

34

33

32

30

Lehrlinge

3

0

0

0

Gesamt

37

33

32

30