BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 17. Oktober 2007

Teil römisch zwei

288. Verordnung:

Bestimmung der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

288. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, BHG, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (BAM) bestimmt.

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM:
  1. Ziffer 2
    Qualitätskontrolle der Leistungen der BAM:

Paragraph 4,

Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Paragraph 5,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
    für die Organisationseinheit zuzuführen.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 10,

Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt
Controlling-Beirat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

Paragraph 12,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft und der Dienstnehmervertreter beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

Paragraph 13,

Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken;

  1. Ziffer eins
    die Berichte gemäß Paragraph 14, dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
  2. Ziffer 2
    soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
  3. Ziffer 3
    zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraphen 10, und 17b Absatz 2, BHG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

Paragraph 16,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Pröll

Anlage Projektprogramm gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Ziffer 3, BHG Strategische Zielsetzung

Die Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft sieht sich als „Unabhängige Serviceeinrichtung zur Stärkung der Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum“. Ihre Aufgaben liegen

Schlüsselaufgaben

Schlüsselaufgaben

Anteil am gesamten Leistungsvolumen

Untersuchungstätigkeit samt Erstellung von Gutachten,

Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kulturen,

Anbieten von komplexen Lösungen (Untersuchungen, Kulturen, Produktion und Beratung) für die Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum,

Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der Qualität der alpenländischen Land- und Milchwirtschaft

Hygiene- und Qualitätsmanagement

Trendsetter für alpenländische Milchprodukte

85 vH

Unterstützung des BMLFUW in milchwirtschaftlichen Fragen,

Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der Österreichischen Milchwirtschaft,

Marktorientierte Forschung

15 vH

Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Länder, Kammern und Behörden, die Europäische Union, Genossenschaften, Direktvermarkter, private Unternehmen, Privatpersonen, Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft, Universitäten und andere öffentliche Einrichtungen.

Ziele der BAM Fachbezogene Ziele:

Managementziele:

Qualitätsbezogene Ziele:

Leistungskatalog

Leistungsindikatoren

Zielsetzung

Messgröße

ZIEL-Wert 2007

ZIEL-Wert 2008

ZIEL-Wert 2009

ZIEL-Wert 2010

Steigerung der Kulturenverkaufes

Anzahl der verkauften Kulturen

16.000

16.500

17.000

17.500

Erhöhung der Erstellung von Gutachten

Anzahl der erstellten Gutachten

2.615

2.625

2.640

2.650

Erhöhung der Quantität des Aus- und Weiterbildungsangebotes

Anzahl Teilnehmer

mal Kurstage

743

745

747

750

Entwicklung und Verbesserung

von milchwirtschaftlichen Spezialitäten

Anzahl der Entwicklungen

5

5

6

6

Beratungstätigkeit für die Land- und Milchwirtschaft im Alpenländischen Raum

Anzahl der Arbeitsstunden für Beratungstätigkeiten

368

379

390

400

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen sowie Planstellen

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen (Beträge in EURO)

Ausgaben

2007

2008

2009

2010

UT 0

1.757.000

1.702.000

1.753.000

1.753.000

UT 3

150.000

150.000

150.000

150.000

UT 7

26.000

27.000

27.000

28.000

UT 8

1.107.000

1.129.000

1.152.000

1.175.000

Summe Ausgaben

3.040.000

3.008.000

3.082.000

3.106.000

Einnahmen

2007

2008

2009

2010

UT 4

1.610.000

1.620.000

1.630.000

1.640.000

UT 5

1.000

1.000

1.000

1.000

UT 7

3.000

3.000

3.000

3.000

Summe Einnahmen

1.614.000

1.624.000

1.634.000

1.644.000

Saldo

1.426.000

1.384.000

1.448.000

1.462.000

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

Beamte Verwendungsgruppe

2007

2008

2009

2010

A 1

5

4

4

4

A 2

2

2

2

2

A 3

1

1

1

1

Summe Beamte

8

7

7

7

Vertragsbedienstete Entlohnungsgruppe

2007

2008

2009

2010

v 1

1

1

1

1

v 2

7

7

7

7

v 3

15

15

15

15

v 4

1

1

1

1

h 1

1

1

1

1

h 2

6

6

6

6

h 3

2

2

2

2

h 4

7

7

7

7

Summe Vertragsbedienstete

40

40

40

40

Planstellen gesamt

48

47

47

47

Nachbesetzungsvorschau 2007 bis 2010

Die nachstehende Tabelle zeigt die vorgesehene jährliche Nachbesetzung bezogen auf Verwendungsgruppen, ohne jedoch zwischen Beamten und Vertragsbediensteten zu unterscheiden. Als Berechnungsgrundlage wurde der gesetzlich verpflichtende Eintritt in den Ruhestand (regulärer Pensionsantritt) angenommen.

Verwendungs- Entlohnungsgruppe

Voraussichtl. Personalabgang

Voraussichtliche Nachbesetzung

 

2007 - 2010

2007

2008

2009

2010

A1v1

2

 

*+

   

A2 v2

0

       

A3 v3 h1

1

   

+

 

A4 v4 h2

1

     

+

A5 v4 h3

1

     

+

A6 h4

1

     

+

+) nachbesetzt *) nicht nachbesetzt

Die oben stehende Darstellung ist der Budgetierung der UT 0 zugrunde gelegt. Sämtliche derzeit nicht vorhersehbare Personalfluktuationen dürfen sich nicht negativ auf den vereinbarten Gesamtsaldo auswirken.