BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 17. Oktober 2007

Teil römisch zwei

287. Verordnung:

Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

287. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft bestimmt.

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    die Pläne für den Projektfortschritt und Ressourceneinsatz von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Tätigkeiten einzuhalten und den Anteil von Forschung mit interdisziplinärem Ansatz zu steigern;
  2. Ziffer 2
    den Anteil aller sonstigen Dienstleistungen wie Kurzstudien, Evaluierungen, Expertisen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung des BMLFUW bei nationalen und internationalen Expertengruppen und Organisationen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß beizubehalten;
  3. Ziffer 3
    den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten zu verbessern;
  4. Ziffer 4
    die Weiterbildung im Fach-, Sozial- und Kommunikationsbereich zu forcieren;
  5. Ziffer 5
    die Kostenrechnung und das Controlling zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen anzuwenden und zu adaptieren;
  6. Ziffer 6
    die Personalressourcen optimal einzusetzen;
  7. Ziffer 7
    die Einhaltung bzw. Verbesserung des vereinbarten Saldos.

Paragraph 4,

Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Paragraph 5,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt.

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, nicht erfolgen.

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 10,

Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

Paragraph 12,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

Paragraph 13,

Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken;

  1. Ziffer eins
    die Berichte gemäß Paragraph 14, dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
  2. Ziffer 2
    soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
  3. Ziffer 3
    zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraphen 10 und 17 b Absatz 2, BHG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, des BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

Paragraph 16,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Pröll

Anlage Projektprogramm gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Ziffer 3, BHG

1. Strategische Zielsetzung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft orientiert sich im Arbeitsprogramm an den Zielen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union. Diese Ziele sind:

2. Schlüsselaufgaben der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

Im Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft werden in Anlehnung an das „Agrarrechtsänderungsgesetz 2004“ Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, Artikel 6,, Paragraph 16, (3)) folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

Zielgruppen der Leistungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sind folgende:

3. Rechtsgrundlagen für die Tätigkeiten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt:

Einschlägige Verordnungen und Richtlinien der EU:

4. Ziele der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft 4.1 Fachbezogene Ziele

Ziel ist die bestmögliche Erfüllung der Schlüsselaufgaben durch qualitativ hochwertiges Forschen zu relevanten Themen sowie das Bereitstellen von Ergebnissen und Daten. Die Kernkompetenzen Betriebswirtschaft, Marktwirtschaft, Agrarpolitik und Agrarstatistik sollen gestärkt werden.

A. Einhaltung der Pläne für Forschungsprojekte und wissenschaftliche Tätigkeiten.

B. Steigerung des Anteils an Forschungskooperationen mit interdisziplinärem Ansatz.

C. Erbringung von Dienstleistungen für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und andere Institutionen im erforderlichen Ausmaß:

4.2 Managementziele

Ziel ist der effiziente Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen. Als Analyse- und Steuerungsinstrument dienen Kostenrechnung und Controlling.

D. Steigerung des Bekanntheitsgrades und Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten.

E. Einhaltung bzw. Verbesserung des vereinbarten Saldos.

F. Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fach-, Sozial- und Kommunikationsbereich.

G. Optimierung der Personalressourcen.

5. Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren

Die vorgenannten Ziele konkretisieren sich in folgenden Leistungen und Indikatoren:

Leistungen

Maßgebliche Ziele

Indikator

2007

2008

2009

2010

Forschungsprojekte und wissenschaftliche Tätigkeiten

A

Anzahl der Projektberichte

5

5

5

5

Forschungskoopera-tionen mit

interdisziplinärem Ansatz

B

Anteil am gesamten

Arbeitseinsatz

15%

15%

16%

16%

Kurzstudien, Evaluierungsbericht, statistische Auswertungen

C

Anzahl der Berichte und

Auswertungen

10

10

10

10

Stellungnahmen, Expertisen,

Gutachten

C

Anzahl der Erledigungen

25

25

25

25

Publizierte Forschungsberichte

D

Anzahl der Forschungs-berichte

4

4

4

4

Fachpublikationen

D

Anzahl der Fachpubli-

kationen

26

26

26

26

Fachvorträge und Schulungen

D

Anzahl der Fachvorträge und Schulungen

32

32

32

32

Weiterbildung

F

Stunden je Mitarbeiterin

24

24

24

24

Personaleinsatz

G

Verhältnis der Fachleistungen zu Infrastruktur-leistungen

2,50 : 1

2,52 : 1

2,54 : 1

2,56 : 1

Budgetmanagement

E

Erreichung des Saldos

Erreich-ung

Erreich-ung

Erreich-ung

Erreich-ung

6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen 6.1 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben in Euro

 

2007

2008

2009

2010

Ausgaben

       

UT 0

1.187.000

1.229.000

1.287.000

1.287.000

UT 3

30.000

30.000

31.000

31.000

UT 7

1.000

1.000

1.000

1.000

UT 8

475.000

484.000

494.000

504.000

Summe Ausgaben

1.693.000

1.744.000

1.813.000

1.823.000

Einnahmen

       

UT 4 Erfolgswirksame Einnahmen

16.000

16.000

17.000

17.000

UT 5 Forschungsprojekte national und international

12.000

12.000

12.000

12.000

UT 7

1.000

1.000

1.000

1.000

Summe Einnahmen

29.000

29.000

30.000

30.000

Saldo

1.664.000

1.715.000

1.783.000

1.793.000

6.2 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

 

Ausgangspunkt

Beamte / Verwendungsgruppe

2007

2008

2009

2010

A 1

10

9

9

9

A 2

3

3

3

3

A 3

1

1

1

1

A 4

1

1

1

1

Summe Beamte

15

14

14

14

Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe

       

v1

5

5

5

5

v2

       

v3

5

5

5

5

v4

1

1

1

1

h4

1

1

1

1

h5

1

1

0

0

Summe Vertragsbedienstete

13

13

12

12

Gesamt

28

27

26

26