BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 17. Oktober 2007

Teil römisch zwei

285. Verordnung:

Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

285. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BAW) bestimmt.

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Ziele der Flexibilisierung weiterzuführen und umzusetzen;
  2. Ziffer 2
    Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    Beiträge zum Wasserwirtschaftlichen Informationssystem Austria (WISA);
  4. Ziffer 4
    Aufbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donau mit nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Verbund, Via Donau, IKSD...);
  5. Ziffer 5
    Einhaltung bzw. Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos (BSC/Finanzen);
  6. Ziffer 6
    Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des BAW (BSC/Kunden, Markt);
  7. Ziffer 7
    Gezielter Einsatz der Personalressourcen (BSC/Prozesse);
  8. Ziffer 8
    Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich (BSC/Entwicklung, Ausbildung).

Paragraph 4,

Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Paragraph 5,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
    für die Organisationseinheit zuzuführen.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz nicht erfolgen.

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 10,

Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

Paragraph 12,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen die Leiterin des BAW und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beizuziehen sind,
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

Paragraph 13,

Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken:

  1. Ziffer eins
    die Berichte gemäß Paragraph 14, dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln,
  2. Ziffer 2
    soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen,
  3. Ziffer 3
    zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms
    vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraphen 10 und 17 b Absatz 2, BHG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

Paragraph 16,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Pröll

Anlage Projektprogramm gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Ziffer 3, BHG 1. Fachstrategische Zielsetzung des BAW 1.1. Fachlicher Rahmen

Das BAW ist als nachgeordnete Dienststelle des BMLFUW in die Planung und Umsetzung folgender wasserwirtschaftlicher Ziele eingebunden:

1.2. Fachrelevante Kernbereiche

Zur Erfüllung der obigen Ziele stehen im BAW 5 Institute zur Verfügung, die folgende Kernbereiche zur Unterstützung der Fachstrategie des Ressorts abdecken:

Alle Institute sind innerhalb ihrer Kernbereiche auf die Umsetzung der Vorgaben des WRG 2003 auf der nationalen Ebene im europäischen Kontext spezialisiert.

1.3. Fachrelevante Schlüsselaufgaben

Zur Umsetzung der oben genannten Kernbereiche der Institute werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

1.4. Zielgruppen der Leistungen

Institutionen der EU, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie andere Bundesministerien, Länder, Gemeinden, Industrie- und Gewerbebetriebe, Privatpersonen.

1.5. Kooperationen

Behörden, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen im nationalen und internationalen Bereich, Ziviltechniker sowie Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes auf nationaler und internationaler Ebene.

1.6. Allgemeine Fachziele

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fachaufgaben wurden folgende allgemeine Ziele vereinbart:

1.7. Sonstiges

Durch die Kompetenzlage, Wasserrecht wird in der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen, liegt das Schwergewicht der Aufgaben des BAW in der Unterstützung des BMLFUW und weniger im unmittelbaren Gesetzesvollzug. Das BAW übernimmt auch Aufträge von Dritten gegen Entgelt nach dem jeweils geltenden Tarif.

2. Managementstrategie 2.1. Allgemeine Managementziele

Unter Weiterführung des Systems der Balanced Score Card wurden nachstehende Schwerpunkte vereinbart:

A. Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“);

B. Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes („Kunden/Markt“);

C. Gezielter Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“);

D. Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“).

2.2. Zielvereinbarungen

An Hand der im Weiteren angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Pkt.2.1. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Folgende Schwerpunkte wurden zur Erreichung der allgemeinen Managementziele vereinbart:

A (Finanzen) Erweiterung der derzeitigen Einnahmenbereiche durch relevante fachliche Kooperationen intern und extern;

B (Kunden/Markt) Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit (web-site; engere Zusammenarbeit mit der Öff.-Arbeit der Sektion römisch sieben);

C (Prozesse) Vereinfachung der internen Prozesse zur Handhabung der Steuerungsinstrumente im Bereich Kostenrechnung und Controlling (Datenbanken, IT-Bereich);

D (Entwicklung/Ausbildung) Forcierung der gezielten MitarbeiterInnen- und Führungskräfteausbildung.

2.3. Steuerungsinstrument Balanced Score Card (BSC)/ Leistungskennzahlen

Um den Zusammenhang zwischen Leistungskennzahlen und den Zielen sichtbar zu machen, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.1. angeführten Inhalten den Buchstaben A-D zugeordnet.

3. Leistungskatalog 2007 bis 2010

4. Leistungskennzahlen

An Hand der im Folgenden angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Punkt 2.2. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Um die richtige Zuordnung zu den Zielen zu gewährleisten, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.2. angeführten Buchstaben A bis D zugeordnet.

4.1. Entwicklung der Indikatoren:

Leistungen

Management

Indikator

Entwicklung des Indikators

 

Ziele

 

2007

2008

2009

2010

Kooperationen

A

prozentueller Anteil der Kooperationsprojekte an sonstigen bezahlten Projekten

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

Projektkosten

A

prozentueller Anteil der Projektkosten an Gesamtkosten

mind. 83%

mind. 83%

mind. 83%

mind. 83%

Außenwirkung, Einflussnahme

B

Leistungszeiten für Publikationen, Kurstätigkeit, Tagungen, Vorträge, Beratung

mehr als 7400 Std.

mehr als 7400 Std.

mehr als 7400 Std.

mehr als 7400 Std.

Außenwirkung, Einflussnahme

B

prozentueller Anteil Bereich Öffentlichkeitsarbeit an Gesamtstundenleistung DION

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

höher als 10%

Produktivität

C

prozentueller Anteil der Projektzeiten an Gesamtzeiten

mind. 62%

mind. 62%

mind. 62%

mind. 62%

Fachausbildung

D

Stunden je Mitarbeiterin

mind.40 Std. je MA

mind.40 Std. je MA

mind.40 Std. je MA

mind.40 Std. je MA

Führungskräfteentwicklung

D

Stunden je Führungskräfte

mind.20 Std. je FK

min. 20 Std. je FK

mind. 20 Std. je FK

mind. 20 Std. je FK

5. Budgetplanung 5.1. Ausgaben- und Einnahmenplanung

Darstellung der voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:

 

2007

2008

2009

2010

Ausgaben

       

UT 0

4.100.000

4.200.000

4.300.000

4.300.000

UT 3

109.000

109.000

109.000

109.000

UT 7

10.000

10.000

10.000

10.000

UT 8

860.000

860.000

860.000

860.000

Summe

5.079.000

5.179.000

5.279.000

5.279.000

Einnahmen

2007

2008

2009

2010

UT 4

550.000

550.000

550.000

550.000

UT 5

1.000

1.000

1.000

1.000

UT 7

3.000

3.000

3.000

3.000

Summe

554.000

554.000

554.000

554.000

Saldo

4.525.000

4.625.000

4.725.000

4.725.000

6. Personalplanung 6.1. Planstellenvorschau 2007 bis 2010:

Beamte

Ausgangspunkt

Verwendungsgruppe

2007

2008

2009

2010

A 1

22

22

22

22

A 2

16

15

15

15

A 3

12

12

12

12

A 4

0

0

0

0

A 5

1

1

1

1

A 6

0

0

0

0

A 7

0

0

0

0

Summe Beamte

51

50

50

50

Vertragsbedienstete

 

Entlohnungsgruppe

2007

2008

2009

2010

v 1

5

5

5

5

v 2

8

8

8

8

v 3

16

16

16

16

v 4

2

2

2

2

h 1

2

2

2

2

h 2

2

2

2

2

h 3

2

2

2

2

h 5

1

1

1

1

II/K

2

2

2

2

Lehrlinge

5

5

5

5

Summe VB

45

45

45

45

Planstellen gesamt

96

95

95

95

6.2. Nachbesetzungsvorschau 2007 bis 2010:

Verwendungsgruppe Entlohnungsgruppe

Voraussichtliche Personalabgänge 2007 – 2010

voraussichtliche Nachbesetzungen

Planstelleneinsparung 2007 bis 2010

2007

2008

2009

2010

A1 v1

3

0

0

1

2

0

A2 v2

3

2

0

0

0

-1

A3 v3

0

0

0

0

0

0

A4 v4

1

0

0

0

1

0

A3 h1

0

0

0

0

0

0

A4 h2

0

0

0

0

0

0

A4 h3

1

0

0

0

0

0

A5 h4

0

0

0

0

1

0

Summe

8

2

0

1

4

-1

Es ist vorgesehen, eine Planstelle in dieser Flexibilisierungsperiode einzusparen.

7. Gesetzliche Grundlagen