BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 15. Oktober 2007

Teil II

281. Verordnung:

Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV

281. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3 bis 8, 14, 60, 62, 63 Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 536 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 26 a, eingefügt:

Paragraph 26 b,

Sicherungsmaßnahmen für Dritte“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten der 8. Abschnitt und der 9. Abschnitt sowie die Anhänge:

„8. Abschnitt

Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 48,

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

Paragraph 49,

Fachkenntnisausbildung

Paragraph 50,

Ausbildungsteilnahme

Paragraph 51,

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 52,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 53,

In-Kraft-Treten

Anhang 1: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten

Anhang 2: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht

Anhang 3: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter Anschlussbahn“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 7, wird zu Paragraph eins, Absatz 8,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 4, werden zu Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3,

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 26 a, wird folgender Paragraph 26 b, eingefügt:

„Sicherungsmaßnahmen für Dritte

Paragraph 26 b,

Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26 und 26a vorzusehen.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26,, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz lautet:

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraphen 25,, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

Novellierungsanordnung 10, Der 8. Abschnitt lautet:

„8. Abschnitt

Nachweis der Fachkenntnisse

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsZusätzlich zu den in Paragraph 2, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 30,),
    2. Ziffer 2
      Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 27,),
    3. Ziffer 3
      Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen (Paragraph 7, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 5, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,).
  2. Absatz 2Die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 3, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gilt nicht für die unter Absatz eins, angeführten Arbeiten.

Fachkenntnisausbildung

Paragraph 49,

Die Ausbildung für die unter Paragraph 48, angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens 24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
  2. Ziffer 2
    Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens 24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
  3. Ziffer 3
    Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

Ausbildungsteilnahme

Paragraph 50,

Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 49, Ziffer 2,) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 49, Ziffer eins,) verfügen.

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 51,

Die Bestimmungen des Paragraph 14, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten über die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in Paragraphen 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen.

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige 8. Abschnitt (Schlussbestimmungen) wird zum 9. Abschnitt, Paragraphen 48, (Übergangsbestimmungen) und 49 (In-Kraft-Treten) werden zu Paragraphen 52 und 53.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 52, Absatz 11 und Absatz 12, lauten:

  1. Absatz 11Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß Paragraph 48, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007, beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.
  2. Absatz 12Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern gemäß Paragraph 48, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007,, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Novellierungsanordnung 14, Folgende Anhänge werden angefügt:

Anhang 1

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer eins,

SICHERUNGSPOSTEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Verhalten im Gefahrenraum der Gleise (Bedeutung der Signale, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen, Elektroschutz bei elektrischen Bahnen, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

8 UE

Grundlagen der Betriebsabwicklung (Organisation des Eisenbahnbetriebes, Grundlagen des Vorschriftenwesens)

4 UE

Arbeitnehmerschutzvorschriften für Sicherungsposten (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

4 UE

Betriebsvorschriften für Sicherungsposten (einschließlich Signalvorschriften)

8 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

24 UE

Anhang 2

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 2,

SICHERUNGSAUFSICHT

Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 50, ist der Fachkenntnisnachweis gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, (Sicherungsposten)

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

4 UE

Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften)

10 UE

Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik)

10 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

24 UE

Anhang 3

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 3,

BETRIEBSLEITER ANSCHLUSSBAHN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für Anschlussbahnen (Grundzüge des ASchG, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen, Unfalluntersuchung)

4 UE

Eisenbahnbetrieb auf Anschlussbahnen (Betriebsführung, Baustellen, Umschlag, Ausbildung und Einsatz der Betriebsbediensteten)

12 UE

Eisenbahntechnik für Anschlussbahnen (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Instandhaltung)

12 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

28 UE

Faymann