Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 15. Oktober 2007 |
Teil II |
281. Verordnung: | Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV |
Auf Grund der Paragraphen 3 bis 8, 14, 60, 62, 63 Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 536 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 26 a, eingefügt:
Sicherungsmaßnahmen für Dritte“
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten der 8. Abschnitt und der 9. Abschnitt sowie die Anhänge:
Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen
Fachkenntnisausbildung
Ausbildungsteilnahme
Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
Anhang 1: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten
Anhang 2: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht
Anhang 3: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter Anschlussbahn“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 7, wird zu Paragraph eins, Absatz 8,
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 4, werden zu Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3,
Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 26 a, wird folgender Paragraph 26 b, eingefügt:
Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26 und 26a vorzusehen.“
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraphen 25,, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.“
Novellierungsanordnung 10, Der 8. Abschnitt lautet:
Die Ausbildung für die unter Paragraph 48, angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 49, Ziffer 2,) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 49, Ziffer eins,) verfügen.
Die Bestimmungen des Paragraph 14, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten über die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in Paragraphen 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen.“
Novellierungsanordnung 11, Der bisherige 8. Abschnitt (Schlussbestimmungen) wird zum 9. Abschnitt, Paragraphen 48, (Übergangsbestimmungen) und 49 (In-Kraft-Treten) werden zu Paragraphen 52 und 53.
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 52, Absatz 11 und Absatz 12, lauten:
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 14, Folgende Anhänge werden angefügt:
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, | |
SICHERUNGSPOSTEN |
Ausbildungsinhalte |
Unterrichtseinheiten |
Verhalten im Gefahrenraum der Gleise (Bedeutung der Signale, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen, Elektroschutz bei elektrischen Bahnen, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) |
8 UE |
Grundlagen der Betriebsabwicklung (Organisation des Eisenbahnbetriebes, Grundlagen des Vorschriftenwesens) |
4 UE |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für Sicherungsposten (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) |
4 UE |
Betriebsvorschriften für Sicherungsposten (einschließlich Signalvorschriften) |
8 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten |
24 UE |
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 2, | |
SICHERUNGSAUFSICHT |
Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 50, ist der Fachkenntnisnachweis gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, (Sicherungsposten)
Ausbildungsinhalte |
Unterrichtseinheiten |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) |
4 UE |
Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften) |
10 UE |
Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik) |
10 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten |
24 UE |
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 3, | |
BETRIEBSLEITER ANSCHLUSSBAHN |
Ausbildungsinhalte |
Unterrichtseinheiten |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für Anschlussbahnen (Grundzüge des ASchG, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen, Unfalluntersuchung) |
4 UE |
Eisenbahnbetrieb auf Anschlussbahnen (Betriebsführung, Baustellen, Umschlag, Ausbildung und Einsatz der Betriebsbediensteten) |
12 UE |
Eisenbahntechnik für Anschlussbahnen (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Instandhaltung) |
12 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten |
28 UE |
Faymann