273. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 105, Absatz eins a, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird verordnet:
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in Paragraph 2, oder Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Als Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.Als Lehrveranstaltung nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, Absatz 3, gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.
Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Diplomstudium
§ 2.Paragraph 2,
Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:
Seiltransport und alternative Transportsysteme oder
Produktionssysteme für das Gebirge oder
Harvesting Systems for Mountainous Regions oder
Generelle Erschließungsplanung oder
Road Network Planning oder
Strategische Unternehmensführung und Controlling oder
Controlling im Forstbetrieb.
Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Absatz 2, genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Absatz 3, genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:Als Masterstudien nach Paragraph 105, Absatz eins a, des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
Mountain Risk Engineering und
Holztechnologie und Management.
(3)Absatz 3,Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Absatz 2, genannten Masterstudien werden festgelegt:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Controlling im Forstbetrieb.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 4.Paragraph 4,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 448/2006, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2006,, außer Kraft.
Pröll