BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 8. Oktober 2007

Teil römisch zwei

270. Verordnung:

Änderung der FMA-Kostenverordnung

270. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 7, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, und des Paragraph 90, Absatz 2, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 60, wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 7 Absatz eins, WAG“ durch den Verweis „§ 90 Absatz eins, WAG 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Kostenpflichtige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007,
    1. Litera a
      die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 64, WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
    2. Litera b
      deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
    3. Litera c
      denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchgeführt haben, sowie Kapitalanlagegesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 1993, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2007 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „§§ 7 Absatz eins und 2, 10, 23 und 23 a WAG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, durch den Verweis „§§ 2 Absatz 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz lautet:

  1. Absatz 4,(4) Im Falle des Absatz 3, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel römisch zwei lautet:

„Artikel römisch zwei

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

Paragraph 10,

Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

  1. Ziffer eins
    Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (Subrechnungskreis 1);
  2. Ziffer 2
    Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, (Subrechnungskreis 2);
  3. Ziffer 3
    Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, (Subrechnungskreis 3).

Mindestpauschale

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
  3. Absatz 3,Die Mindestpauschale für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, beträgt 250 Euro.

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Absatz 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
  2. Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 5, BWG) und die nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 13, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, ist und als Gegenpartei gemäß Paragraph 5, WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang römisch eins Tabelle 1 Ziffer 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Absatz eins, 3 und 4, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 1,2 vH.
  4. Absatz 4,Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.
  5. Absatz 5,Eine kumulative Anwendung der Absatz 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Absatz 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.

Paragraph 13,

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht Paragraph 12, Absatz 3, anwendbar ist.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen)

Meldepflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind.

Berechnung der Kostenbeiträge

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3,, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach Paragraph 11, Absatz 2, auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz eins, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2004“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 60 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraphen 10 bis 16 samt Überschriften und Paragraph 17, Absatz eins, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.
  2. Absatz 5,Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2004, anzuwenden.“

Pribil              Traumüller