Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 5. Oktober 2007 |
Teil II |
268. Verordnung: | Änderung der FMA-Gebührenverordnung |
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird verordnet:
Die FMA-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2006, wird wie folgt geändert:
1. Z 59 im 2. Teil 2. Abschnitt lautet:
„59. |
Erteilung einer Konzession zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse (§ 2 Abs. 2 BörseG)........ |
10 000“ |
2. Z 66 bis 68b im 2. Teil 2. Abschnitt lauten:
„66. |
Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 ohne § 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007................ |
1 500 |
67. |
Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 ohne § 3 Abs. 2 Z 2 und 4 WAG 2007...... |
1 000 |
68. |
Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen außer um die Konzession gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007............ |
500 |
68a. |
Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007.................................................. |
6 000 |
68b. |
Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit nicht nach dem WAG 2007 konzessionierten Unternehmen; Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 6 WAG 2007, § 21 Abs. 1 BWG).................. |
500“ |
3. In § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Pribil Traumüller