Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 5. Oktober 2007 |
Teil römisch zwei |
267. Verordnung: | Änderung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG |
| [CELEX-Nr: 32000L0060] |
Auf Grund des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. römisch eins Nr. 215 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, wird geändert wie folgt:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach der Wortfolge „für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe“ die Wortfolge „sowie für allgemeine physikalisch-chemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird nach der Ziffer 5 folgende Ziffer 6 eingefügt; die bisherigen Ziffern „6.“ bis „11.“ erhalten die Bezeichnung „7.“ bis „12.“:
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage B wird nach der Tabelle B.2 folgende Tabelle B.3 samt Überschrift eingefügt:
Die in der nachstehenden Tabelle angegebene Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe.
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Nummer |
Parameter |
CAS.Nr. |
Umweltqualitätsnorm (mg/l) |
Anmerkungen |
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1 |
Chlorid |
Fließgewässer |
150 |
Der Wert kann überschritten werden, soweit die Überschreitung nicht über den Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von Chlorid abhängige die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die von Chlorid abhängige Einhaltung der Werte der biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. |
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Seen |
Der Wert darf nicht über den Bereich hinausgehen, innerhalb dessen die von Chlorid abhängige Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die von Chlorid abhängige Einhaltung der Werte der biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. |
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Pröll