BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 5. Oktober 2007

Teil römisch zwei

267. Verordnung:

Änderung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG

[CELEX-Nr: 32000L0060]

267. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. römisch eins Nr. 215 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach der Wortfolge „für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe“ die Wortfolge „sowie für allgemeine physikalisch-chemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird nach der Ziffer 5 folgende Ziffer 6 eingefügt; die bisherigen Ziffern „6.“ bis „11.“ erhalten die Bezeichnung „7.“ bis „12.“:

  1. Ziffer 6
    allgemein physikalisch-chemischer Schadstoff: allgemein chemischer und physikalisch-chemischer Schadstoff in Unterstützung der biologischen Komponenten;“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage B wird nach der Tabelle B.2 folgende Tabelle B.3 samt Überschrift eingefügt:

„B.3 Umweltqualitätsnormen für physikalisch-chemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird:

Die in der nachstehenden Tabelle angegebene Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe.

Nummer

Parameter

CAS.Nr.

Umweltqualitätsnorm (mg/l)

Anmerkungen

1

Chlorid

Fließgewässer

 

150

Der Wert kann überschritten werden, soweit die Überschreitung nicht über den Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von Chlorid abhängige die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die von Chlorid abhängige Einhaltung der Werte der biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Seen

 

Der Wert darf nicht über den Bereich hinausgehen, innerhalb dessen die von Chlorid abhängige Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die von Chlorid abhängige Einhaltung der Werte der biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Pröll