BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 5. Oktober 2007

Teil römisch zwei

263. Verordnung:

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente

263. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

Paragraph eins,

Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

  1. Ziffer eins
    Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
  2. Ziffer 2
    Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

Paragraph 2,

Für Inhaber von in Paragraph eins, genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Absatz eins, genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Platter