260. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bioethanolgemischverordnung geändert wird
Auf Grund von § 2 Abs. 4b Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Absatz 4 b, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Bioethanolgemischverordnung, BGBl. II Nr. 378/2005, wird wie folgt geändert:Die Bioethanolgemischverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für im Steuergebiet in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 MinStG 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,442 Euro zu erstatten.“(1) Für im Steuergebiet in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, MinStG 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,442 Euro zu erstatten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 lautet die Z 2:In Paragraph eins, Absatz 2, lautet die Ziffer 2 :
die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 75% vol (Winterhalbjahr) bzw. von 85% vol (Sommerhalbjahr) am Gemisch beigemischt wurden, oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
Molterer