259. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz eins, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, BGBl. II Nr. 351/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 2 wird die Jahreszahl „2007“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Jahreszahl „2007“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.“Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „dem Erhebungsstichtag“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Erhebungswoche“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Erhebungsstichtag“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Erhebungswoche“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Punkt am Ende des § 14 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Der Punkt am Ende des Paragraph 14, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex, ABl. Nr. L 122 vom 9. Mai 2006, S 3 (CELEX 32006R0701).“Verordnung (EG) Nr. 701 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex, ABl. Nr. L 122 vom 9. Mai 2006, S 3 (CELEX 32006R0701).“
Bartenstein