BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. September 2007

Teil römisch zwei

259. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes

259. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz eins, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Jahreszahl „2007“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Periodizität, Erhebungszeitraum

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Erhebungsstichtag“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Erhebungswoche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Punkt am Ende des Paragraph 14, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Verordnung (EG) Nr. 701 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex, ABl. Nr. L 122 vom 9. Mai 2006, S 3 (CELEX 32006R0701).“

Bartenstein