258. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
§ 2.Paragraph 2,
Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche (Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen) werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft: Die nachstehend genannten, nach Paragraph 10, Absatz eins, der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche (Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen) werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
Humanwissenschaften ..........
LVG I, LVG römisch eins,
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt ...
. LVG I,. LVG römisch eins,
den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt ..
LVG III, LVG römisch drei,
sonstige Lehrveranstaltungen .........
. LVG II,. LVG römisch zwei,
Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien:
Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings ........
.. LVG II,.. LVG römisch zwei,
sonstige Lehrveranstaltungen .......
.. LVG III,.. LVG römisch drei,
Ergänzende Studien:
Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) ...
.... LVG I,.... LVG römisch eins,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik ...
... LVG II,... LVG römisch zwei,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Sprecherziehung, Studiertechniken oder Darstellendes Spiel .....
.. LVG III... LVG römisch drei.
Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung
§ 3.Paragraph 3,
Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 1 und 2 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV (Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft: Die nachstehend genannten, nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV (Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
Humanwissenschaften ...
........ LVG I,........ LVG römisch eins,
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Fachliche Bildung, Angewandte Informatik, Deutsch und Kommunikation, Fremdsprache, Ernährungswissenschaft, Textilchemie, Werkstättenbetriebslehre, Netzwerktechnik ...
.... LVG I,.... LVG römisch eins,
Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Küchenpraxis, Modeatelier ...
... LVG III,... LVG römisch drei,
sonstige Lehrveranstaltungen ....
. LVG II,. LVG römisch zwei,
Schulpraktische Studien und begleiteter Schuldienst:
Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings .........
... LVG II,... LVG römisch zwei,
sonstige Lehrveranstaltungen ...........
... LVG III,... LVG römisch drei,
Ergänzende Studien:
Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) ...
.... LVG I,.... LVG römisch eins,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik ...
.... LVG II,.... LVG römisch zwei,
Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport ...
.. LVG III... LVG römisch drei.
Humanwissenschaften
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen der für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Allgemeine Sonderpädagogik und Religionspädagogik.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich des § 3 umfassen die für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse überdies Themenstellungen zu Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.Im Anwendungsbereich des Paragraph 3, umfassen die für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse überdies Themenstellungen zu Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.
(3)Absatz 3,Die Humanwissenschaften haben als Studienfachbereich Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.
Fachwissenschaften
§ 5.Paragraph 5,
Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der höheren Schulen oder sonstigen Vorbildung die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der jeweiligen Schulart zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtige und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten. Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.
Fachdidaktiken
§ 6.Paragraph 6,
Die Fachdidaktiken beschäftigen sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie sollen zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen.
Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien
§ 7.Paragraph 7,
Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbstständigen Arbeit mit den Schülerinnen bzw. Schülern notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.
Ergänzende Studien
§ 8.Paragraph 8,
Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die §§ 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind. Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die Paragraphen 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.
Zusammenwirken der Studienfachbereiche
§ 9.Paragraph 9,
Die Studienfachbereiche gemäß §§ 4 bis 8 haben in einem modular zu gestaltenden und integrativ zu konzipierenden Studium zusammen zu wirken, um durch aufeinander abgestimmte und studienfachbereichsübergreifende Angebote zu einer wissenschaftlich orientierten, forschungsgeleiteten und praxisbezogenen Ausbildung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer beizutragen. Die Studienfachbereiche gemäß Paragraphen 4 bis 8 haben in einem modular zu gestaltenden und integrativ zu konzipierenden Studium zusammen zu wirken, um durch aufeinander abgestimmte und studienfachbereichsübergreifende Angebote zu einer wissenschaftlich orientierten, forschungsgeleiteten und praxisbezogenen Ausbildung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer beizutragen.
Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in den §§ 2 und 3 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in den Paragraphen 2 und 3 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.
Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge
§ 11.Paragraph 11,
Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind die §§ 2 bis 8 und 10 anzuwenden. Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind die Paragraphen 2 bis 8 und 10 anzuwenden.
Einstufung der Lehrveranstaltungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.
(2)Absatz 2,Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Einstufung der Studienfächer der Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten
§ 13.Paragraph 13,
Die nachstehend genannten, nach § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988 (Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfächer werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft: Die nachstehend genannten, nach Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, (Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfächer werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
Schulrecht .............
. LVG I,. LVG römisch eins,
Allgemeine Didaktik ......
.. LVG II,.. LVG römisch zwei,
Fachdidaktiken ..........
.... LVG I,.... LVG römisch eins,
Erziehung und Schule ...
... LVG II.... LVG römisch zwei.
Verweisungen
§ 14.Paragraph 14,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten bzw. Außer-Kraft-Treten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 325/2001, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Schmied